Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Im  übrigen  finden  auf  Auslernbälle  die  Bestinmungen  der  Höchsten  Verordnung
  vom  heutigen  Tage  uber  die  Abhaltung  von  nichtöffentlichen  Gesellschafta--tänzen
  Anwendung.

g  5.

Vor  Beginn  eines  jeden  Tanzunterrichtskursus  hat  der  Tanzlehrer  dem
Gemeindevorstand  des  Ortes
ein  Verzeichnis  der  Schüler,  welche  an  dem  Kursus  teilnehmen  wollen,
mit  Angabe  des  Geburtsjahres  und  -Tages  zu  überreichen  und
anzugeben,  in  welchem  Lokal  und  zu  welcher  Zeit  der  Unterricht  erteilt

  werden  und  ob  er  für  beide  Geschlechter  gleichzeitig  oder  gesondert
statifinden  soll.

Zu=  und  Abgänge  von  Schülern,  Wechsel  des  Lokals  oder  der  Zeit  des  Unterrichts
  sowie  die  Beendigung  des  Kursus  sind  vom  Tanzlehrer  stets  sofort  dem  Gemeindevorstand
  anzuzeigen.

Das  Verzeichnis  ist  vom  Gemeindevorstand,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf
das  Verbot  in  §  2  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen.

Die  Verpflichtungen  des  Tanzlehrers  zur  Anmeldung  des  Gewerbebetriebs
gemäß  §  35  letzter  Absatz  der  Reichsgewerbeordnung  und  eventnell  zur  Lösung  eines
Wandergewerbescheins  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

86.
Jeder  Tanzlehrer  hat  darüber  zu  wachen,  daß  während  und  nach  den  Unterrichtsstunden,
  insbesondere  auch  auf  dem  Nachhausewege  Anstand  und  gute  Sitte
herrschen,  und  hat  jeder  Ausschreitung  seiner  Schüler  strengstens  entgegenzutreten.
Auch  ist  er  verpflichtet.  Schüler,  welche  gegen  Anstand  und  Sitte  verstoßen
oder  sonstiger  Ausschreitungen  sich  schuldig  machen,  vom  Unterricht  auszuschließen.
Er  ist  in  erster  Linie  dafür  verankwortlich,  daß  alle  Bestimmungen  dieser
Verordnung  genau  befolgt  werden.

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87.
Tauzunterricht  darf  nur  an  Wochentagen  erteilt  und  nicht  über  abends  10
Uhr  ausgedehnt  werden.

In  den  für  nichtöffentliche  Tänze  geschlossenen  Zeiten  ist  das  Abhalten  von
Tanzstunden  gännich  untersagk.
88.
Die  Tanzstunden,  welche  in  öffentlichen  Lokalen  stattfinden,  können  von  den