Oberstrichterliche Entscheidungen. 255
eine von Amtswegen auf dem seitherigen Folium einzutragende
Protestation — (val. Regelsberger a. a.
O. S. 340 mit einer gegentheilig lautenden Mini-Lerriolentschlietzung
vom 6. April 1869, J.-M.-Bl.
78—83) — gegen Weiterverpfändung des
— zu schützen.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Gbersten Landesgerichts in München.
Nichtstreitige Rechtspflege.
Eintrag des Besitztitels im Hypothekenbuche.
Wie sich aus dem Zusammenhange und dem
Wortlaute des §S. 140 des Hyp.-Ges. ergibt, hat
diese Gesetzesstelle nur den Fall im Auge, wenn der
Uebergang des Eigenthums an einem im Hypothekenbuche
schon eingetragenen Obsekte von dem
Einen auf den Andern dortselbst eingetragen werden
soll, wenn es sich also, wie Gönner, Kommentar zum
Hypoth.-Ges. Bd. II S. 242 sagt, um die Erfordernisse
zur Begründung de5 Gesuches um Eintragung
des Besitztitels bei Besitzveränderungen
handelt. Der vorausgehende §. 138 statuirt die Verpflichtung
des neuen Besitzers, die Veränderung
des Eigenthümers in das Hypothekenbuch eintragen
zu lassen und die folgenden S§. 139, 140 enthalten
nähere Bestimmungen über den Vollzug dleser Einschreibungen,
und bestimmt §. 140 insbesondere, daß
in solchem Falle die Besitztitelurkunden so beschaffen
sein sollen, daß auf dem Grund derselben das Eigenthum
von Einem auf den Andern übergehen kann.
Zwar gegebenen Falles handelt es sich um die Neuanlage
eines Hypothekfoliums, auf welchem zwar
nach §. 163 des Hyp.-Ges. Ziff. 2 der Rechtstitel
einzutragen ist, kraft dessen der derzeitige Besitzer