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VT.Kap. Die Mitglieder des Kapitels. $19. Besetzung der Kanonikate,. 50]
Pfründinhabers (Gnadenjahr, Totenpfründe), ') während der übrigen
Feit der Kapitelskasse „pro commmuni ntilitate® zu. Nach Ablauf
dieser Karenzzeit trat der Neugewählte in den Chordienst und in
den Genuss einer pracbenda minor ein, deren Korpus ihm jedoch
erst postnmmnerando, d.h. nach Vertluss des ganzen Jahres, ausbezahlt
wurde.) Erst nach Ablauf dieses „annus (primae) residentine®
konnte er, wenn er sonst qualifiziert war, zur Teilnahme
an den Kapitelsverhandlungen zugelassen werden. ®)
3. Die Erledigung konnte erfolgen:
a) dureh Tod. Für den Todesfall konnten die Chorherren
dureh Testament") über ihre Hinterlassensehaft und die Erträgnisse
(Korpus) Ihrer Pfründe in den nächsten dreizehn Monaten
nach ihrem Hinscheiden (Dreissigster und Gnadenjahr) ”) frei verfügen.
h) durch Resignation;
e) dureh Tausch mit emem an einem auswärtigen Domoder
Kollegiatstitt Bepfründeten:*) für den Fall der Resignation
oder des Tausches war jedoch Zustimmung des Kapitels sellstverständliehe
und unerlässliche Voraussetzung; ‘) endlich durch
d) Rücktritt in die Welt.’) In den ersten 100 Jahren
des Stifts schieden wenigstens zwei Chorherren (ohne höhere
Weihen) aus dem Kapitel und zugleich ans dem geistlichen Stande
aus; von einem der beiden, Hans Eitel von Knöringen, lässt sich
nachweisen, dass er nach seinem Austritt aus dem Kapitel sich
verheiratete und sein Geschlecht fortptlanzte. ’)
1, Oben 8.4731.
"*, Oben 8. 486.
”) Oben 8. 478.
') Vel. oben 8. 452.
*, Oben 8. 473 f.
", Zweimal ist mir im ersten Jahrhundert der Propstei (1531 und 1561 ı
ein Pfründentausch zwischen zwei Ellwanger Stiftsherren begegnet: worin hier
eirentlich der „Tansch* bestanden hat (etwa bloss im Wechsel des Kancnikatshofs
?), ist nicht recht. ersichtlich. Vel. auch 5. 489°,
’, In wenigstens vier Fällen liessen sich im ersten ‚Jahrhundert Chorherren,
die früher auf ihr Kanonikat in Ellwangen Verzicht «eleistet hatten,
später von neuem ins Kapitel wählen; doch wurde ein Recht auf RKegress
nicht: anerkannt. So machte der Bamberger Dompropst Pr. Maryuarı vom Stain.
der im J. 1535 resigniert hatte, nach 6 Jahren Regress ad benefieium veltend,
wurde aber vom Kapitel und Propst abrewiesen.
‘, Vgl. Kiskv, Die Domkapitel der geistlichen Kurfürsten S. 21f.
», Vgl. Kindler von Knobloch, Oberbadisches Geschlechterbuch II
1905), a8,