Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

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VT.Kap.  Die  Mitglieder  des  Kapitels.  $19.  Besetzung  der  Kanonikate,.  50]

Pfründinhabers  (Gnadenjahr,  Totenpfründe),  ')  während  der  übrigen
Feit  der  Kapitelskasse  „pro  commmuni  ntilitate®  zu.  Nach  Ablauf
dieser  Karenzzeit  trat  der  Neugewählte  in  den  Chordienst  und  in
den  Genuss  einer  pracbenda  minor  ein,  deren  Korpus  ihm  jedoch
erst  postnmmnerando,  d.h.  nach  Vertluss  des  ganzen  Jahres,  ausbezahlt
  wurde.)  Erst  nach  Ablauf  dieses  „annus  (primae)  residentine®
  konnte  er,  wenn  er  sonst  qualifiziert  war,  zur  Teilnahme
an  den  Kapitelsverhandlungen  zugelassen  werden.  ®)

3.  Die  Erledigung  konnte  erfolgen:

a)  dureh  Tod.  Für  den  Todesfall  konnten  die  Chorherren
dureh  Testament")  über  ihre  Hinterlassensehaft  und  die  Erträgnisse
  (Korpus)  Ihrer  Pfründe  in  den  nächsten  dreizehn  Monaten
nach  ihrem  Hinscheiden  (Dreissigster  und  Gnadenjahr)  ”)  frei  verfügen.

h)  durch  Resignation;

e)  dureh  Tausch  mit  emem  an  einem  auswärtigen  Domoder
  Kollegiatstitt  Bepfründeten:*)  für  den  Fall  der  Resignation
oder  des  Tausches  war  jedoch  Zustimmung  des  Kapitels  sellstverständliehe
  und  unerlässliche  Voraussetzung;  ‘)  endlich  durch

d)  Rücktritt  in  die  Welt.’)  In  den  ersten  100  Jahren
des  Stifts  schieden  wenigstens  zwei  Chorherren  (ohne  höhere
Weihen)  aus  dem  Kapitel  und  zugleich  ans  dem  geistlichen  Stande
aus;  von  einem  der  beiden,  Hans  Eitel  von  Knöringen,  lässt  sich
nachweisen,  dass  er  nach  seinem  Austritt  aus  dem  Kapitel  sich
verheiratete  und  sein  Geschlecht  fortptlanzte.  ’)

1,  Oben  8.4731.

"*,  Oben  8.  486.

”)  Oben  8.  478.

')  Vel.  oben  8.  452.

*,  Oben  8.  473  f.

",  Zweimal  ist  mir  im  ersten  Jahrhundert  der  Propstei  (1531  und  1561  ı
ein  Pfründentausch  zwischen  zwei  Ellwanger  Stiftsherren  begegnet:  worin  hier
eirentlich  der  „Tansch*  bestanden  hat  (etwa  bloss  im  Wechsel  des  Kancnikatshofs
  ?),  ist  nicht  recht.  ersichtlich.  Vel.  auch  5.  489°,

’,  In  wenigstens  vier  Fällen  liessen  sich  im  ersten  ‚Jahrhundert  Chorherren,
  die  früher  auf  ihr  Kanonikat  in  Ellwangen  Verzicht  «eleistet  hatten,
später  von  neuem  ins  Kapitel  wählen;  doch  wurde  ein  Recht  auf  RKegress
nicht:  anerkannt.  So  machte  der  Bamberger  Dompropst  Pr.  Maryuarı  vom  Stain.
der  im  J.  1535  resigniert  hatte,  nach  6  Jahren  Regress  ad  benefieium  veltend,
wurde  aber  vom  Kapitel  und  Propst  abrewiesen.

‘,  Vgl.  Kiskv,  Die  Domkapitel  der  geistlichen  Kurfürsten  S.  21f.

»,  Vgl.  Kindler  von  Knobloch,  Oberbadisches  Geschlechterbuch  II
1905),  a8,