Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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817.

Der  Schlachthauszwang  soll  sofort  nach  der  Eingemeindung  für  den  ganzen
Gemeindebezirk  Hamme  eingeführt  werden;  für  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten
erst  nach  5  Jahren  in  demjenigen  Bezirke  von  Häusern,  welche  an  der  jetzigen
Haide-,  Unteren  Haidestraße  und  Weststraße  errichtet  sind.

18.

Die  Stadt  Bochum  scheidet  aus  dem  Garantieverbande  der  Amtssparkasse
aus  und  verzichtet  damit  auf  die  aus  der  Zugehörigkeit  der  Gemeinden  Hamme,
Grumme  und  Hofstede  zum  Sparkassenverband  erwachsenden  Rechte  unter  der
Bedingung,  daß  die  auf  die  Steuerkraft  dieser  Gemeinden  entfallenden  Uberschüsse
den  Restämtern  Hofstede  und  Harpen  solange  vorab  zur  Verfügung  gestellt
werden,  bis  im  ganzen  erhalten  haben:

das  Restamt  Hofstede  die  Summe  von.  .  50  000  Mark,
das  Restamt  Harpen  die  Summe  von  .  30  000  Mark.

Bochum-Hamme,  den  18.  Februar  1904.

Der  Magistrat.  Namens  der  Gemeinde  Hamme.
(I.  S.)  G  ra  ff.  G  ro  ßm  ann.  Der  Amtmann.  Der  Gemeinde-Vorsteher.

(L.  S.)  Ibing.  (L.  S.)  Schade.

 

Anlage  III.

 

Dertrag.

 

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Für  den  Fall,  daß  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Hofstede  mit  der  Stadt
Bochum  die  Allerhöchste  Genehmigung  erhält,  soll  nachfolgender  Vertrag  in
Kraft  treten.

1.

Vom  1.  April  1904  ab  wird  die  Landgemeinde  Hofstede  mit  der  Stadtgemeinde
  Bochum  vereinigt.
2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadt  Bochum  sämtliche
Rechte  und  Verpflichtungen,  Vermögen  und  Schulden  der  Gemeinde  Hofsstede;
insbesondere  tritt  die  Stadt  Bochum  in  den  von  der  ivilgemeinde  Hofstede  mit.
der  katholischen  und  evangelischen  Kirchengemeinde  Hofstede  abgeschlossenen
30  jährigen  Vertrag,  wonach  den  Kirchengemeinden  1  Mark  pro  Kopf  ihrer  Angehörigen
  pro  Jahr  aus  der  Gemeindekasse  vergütet  werden  soll,  ein,  behält  sich