Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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staufen  fort  in  den  einzelnen  Gebieten.  Die  landesherrlichen
Vogteien  werden  zersprengt  dadurch,  daß  weltliche  und  geistliche
Grundherren  wie  städtische  Gemeinschaften  die  ortsobrigkeitlichen
Befugnisse  zu  eigenem  Rechte  erwerben.  Nur  vereinzelt  bleiben
als  Reste  der  alten  Vogteien  einzelne  landesherrliche  Amter  dazwischen
  gesprengt.  Die  Ausübung  der  Verwaltung  zu  eigenem
Rechte  durch  Grundherren  und  Genossenschaften  bildet  die  Regel,
die  landesherrliche  Verwaltung  die  Ausnahme.  Und  wenn  die
Landesherren  bei  Erstarkung  der  landesherrlichen  Gewalt  auch  in
Landeshauptleuten  für  größere  Gebiete  besondere  Organe  der  Aufsicht
  und  der  Friedensbewahrung  bestellten,  so  waren  doch  andererseits
  die  Ortsobrigkeiten  in  ihrer  Gesamtheit  die  geborenen  Räte
des  Landesherrn  als  Landstände.  Nur  die  laufenden  Geschäfte
durfte  er  erledigen  mit  Hilfe  der  an  seinem  Hofe  befindlichen  ritterlichen
  Herren  und  eines  schreibenskundigen  Klerikers  als  Kanzlers.

Hierin  hat  erst  das  Eindringen  des  römischen  Rechts  und  der
romanistisch  gebildeten  Juristen  einen  Wandel  herbeigeführt.  Damit
  war  der  Ausgang  für  ein  berufsmäßiges  Beamtentum  und
seine  Organisation  in  Behörden  gegeben.

Die  Juristen  dringen  erst  vereinzelt  in  die  Ratsstube  des
Landesherrn  ein  an  Stelle  der  Kleriker  und  neben  den  Rittern.
Dann  werden  die  berufsmäßigen  Ratgeber  des  Landesherrn  nach
französisch-burgundischem  Muster  zuerst  für  das  Reich  und  Osterreich
  unter  Maximilian  I.  in  kollegialen  Behörden  unter  der  Bezeichnung
  eines  Hofrates  oder  Geheimen  Rates  zusammengefaßt.
Es  ist  der  erste  Ansatz  der  Kollegialität  an  Stelle  der  Vertretung
der  landesherrlichen  Gewalt  durch  einen  Einzelbeamten.  Es  wird
aber  damit  auch  gleichzeitig  das  ständische  System  der  geborenen
Näte  an  den  Spitze  durchbrochen.  Indem  mehrere  Gebiete  sich
zu  einem  größeren  Gesamtstaate  verschmolzen,  entstand  eine  Doppelbildung
  kollegialer  Behörden  für  den  Gesamtstaat  wie  für  die  einzelnen
  Teile.

Diese  neuen  Bildungen  bestanden  zunächst  neben  und  über  den
selbständigen  ständischen  Ortsobrigkeiten.  Freilich  waren  in  den
protestantischen  Gebieten  die  geistlichen  Herrschaften  größtenteils
verschwunden.  Auch  hatte  es  die  absolute  Staatsgewalt  verstanden,