771
so sind in dem Falle, wenn dieser Beschluß auf einen Eintrag in das Unterpfands-Buch
gerichtet ist (vergl. Pfand-Geses, Art. 146), die abweichenden Stimmen, unter
Angabe der Gründe der Abweichung, in dem Protokolle zu erwähnen.
Hierbei ist zu bemerken, daß eines solchen im Protokolle nieder gelegten Widerspruches
ungeachtet, jedes Mitglied der Unterpfands-Behbrde gleichwohl als einwilligend
in den Beschluß für einen Eintrag in das Unterpfands-Buch anzusehen
ist, wenn von ihm dieser Eintrag oder der Pfandschein unterzeichnet wird. (Pfand-Gesetz,
Art. 149, 328, 229.)
54.
In denjenigen Fällen, in welchen einem Verpfändungs= oder anderweiten Antrage
besondere Anstände entgegenstehen, die durch Einholung der Beistimmung
Dritter oder durch Nachforschungen irgend einer Art erst beseitiget werden müssen,
sind die Summen, rücksichtlich welcher ein Betheiligter eine Erblärung abgiebt, in
dem Protokolle mit Worten und nicht blos mit Zahlen auszudrücken.
g. 66.
Wird von anwesenden Betheiligten auf ein Recht verzichtet, oder eine Verbindlichkeit
übernommen, so ist von denselben das Protokoll zu unterzeichnen; es wäre
dann, daß ihre Unterschrist dem Eintrag in das Unterpfands-Buch beigefügt würde
(#. 36).
. 56.
Die anwesenden Mitglieder des Gemeinde-Rathes haben ordentlicherweise das
Unterpfands-Protokoll zu unterzeichnen.
Die Unterlassung dieser Unterschrift im Protobolle steht jedoch in keinem Falle
der Gültigbeit eines Eintrages in dem Unterpfands= Buch im Wege.
g. 69.
Die Form der Unterpfands-Protokolle ist durch die Beilage Nr. II anschaulich
gemacht.
Eben diese Beilage enthaͤlt Beispiele von verschiedenartigen Eintraͤgen in das
Protokoll; woraus insbesondere das Maaß der Ausfuͤhrlichkeit des Letztern zu entnehmen
ist.
3