Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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so  sind  in  dem  Falle,  wenn  dieser  Beschluß  auf  einen  Eintrag  in  das  Unterpfands-Buch
  gerichtet  ist  (vergl.  Pfand-Geses,  Art.  146),  die  abweichenden  Stimmen,  unter
Angabe  der  Gründe  der  Abweichung,  in  dem  Protokolle  zu  erwähnen.

Hierbei  ist  zu  bemerken,  daß  eines  solchen  im  Protokolle  nieder  gelegten  Widerspruches
  ungeachtet,  jedes  Mitglied  der  Unterpfands-Behbrde  gleichwohl  als  einwilligend
  in  den  Beschluß  für  einen  Eintrag  in  das  Unterpfands-Buch  anzusehen
ist,  wenn  von  ihm  dieser  Eintrag  oder  der  Pfandschein  unterzeichnet  wird.  (Pfand-Gesetz,
  Art.  149,  328,  229.)

54.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  einem  Verpfändungs=  oder  anderweiten  Antrage
  besondere  Anstände  entgegenstehen,  die  durch  Einholung  der  Beistimmung
Dritter  oder  durch  Nachforschungen  irgend  einer  Art  erst  beseitiget  werden  müssen,
sind  die  Summen,  rücksichtlich  welcher  ein  Betheiligter  eine  Erblärung  abgiebt,  in
dem  Protokolle  mit  Worten  und  nicht  blos  mit  Zahlen  auszudrücken.

g.  66.
Wird  von  anwesenden  Betheiligten  auf  ein  Recht  verzichtet,  oder  eine  Verbindlichkeit
  übernommen,  so  ist  von  denselben  das  Protokoll  zu  unterzeichnen;  es  wäre
dann,  daß  ihre  Unterschrist  dem  Eintrag  in  das  Unterpfands-Buch  beigefügt  würde
(#.  36).
.  56.

Die  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeinde-Rathes  haben  ordentlicherweise  das
Unterpfands-Protokoll  zu  unterzeichnen.

Die  Unterlassung  dieser  Unterschrift  im  Protobolle  steht  jedoch  in  keinem  Falle
der  Gültigbeit  eines  Eintrages  in  dem  Unterpfands=  Buch  im  Wege.

g.  69.

Die  Form  der  Unterpfands-Protokolle  ist  durch  die  Beilage  Nr.  II  anschaulich
gemacht.

Eben  diese  Beilage  enthaͤlt  Beispiele  von  verschiedenartigen  Eintraͤgen  in  das
Protokoll;  woraus  insbesondere  das  Maaß  der  Ausfuͤhrlichkeit  des  Letztern  zu  entnehmen
  ist.

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