29
Strafe war so gering, daß in der Stadt Holzminden eine
Ohrfeige fünfmal mehr kostete, als zu Hannover die Selbstrache
2). Man wagte es zwar in keiner der neuerrichteten
Städte die Gottesurtheile geradhin zu verbieten, aber man
machte die Bedingung, daß beide Partheien damit zufric
den seyn müßten, und so wurden die Fälle höchsi selten?).
Nach solchen Gesetzen, welche das sogenannte Criminalrecht
besiimmten, war die Gränzscheidung der Rechte
des fürstlichen Vogts und der Rechte des Börgermeisters
das wichtigste, in welchen Fällen dieser oder jener zu strafen
habe, und wie überhaupt die Strafgelder vertheilt werden
müßten. Daß der Fürst einen eigenen Vogt in der
neuen Gemeinheit setzte, und Händel, die unter den Bürgern
derselben entstunden, nicht an das Gaugericht wies,
wo sich der Landmann vorher hatte Recht sprechen lassen,
war eine Sorgfalt desselben, die er der Erhaltung seiner
eigenen richrerlichen Rechre und dem Gedeihen der Gemeinbeit
schuldig zu seyn schien: aber da auch die Bürger das
Recht hatten, einige Vorsteher zu wählen, welche die Angelegenheit
ihrer Gemeine verwalteten, und diese Proconsuls
Ganzen noch sehr streitig. S. bes. Brschw. Anz. 1746. E. 538.
f., wo aus alten Bruchregistern- und Rechnungen gezeigt wird,
was Sulfwolde gewesen sey und wie hoch sie gestraft worden.
) Falke tradit. Corbei. Add. pag. 931. Pro effusione sanguinis
XV solidos leves Pro manifesta alapä XX leves solidos. Sonderbar,
däß alapa manifesin mehr gekostet baben solle, als
ellusio sanguinis. Vielleicht ist in den Zahlen ein Druckfehler.
#) So heißt es in erst angeführter Urk. für Holzminden von
1245 nec aliquis Poterit alium provocare ad duellum vel ad
isnilom ferrum ni ex consensü utriusque. Ungefähr eben so
in der Urk. für Münden, von 1246, nur daß blos duellum
und nicht forrum ignilum genannt ist.