Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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Strafe  war  so  gering,  daß  in  der  Stadt  Holzminden  eine
Ohrfeige  fünfmal  mehr  kostete,  als  zu  Hannover  die  Selbstrache
  2).  Man  wagte  es  zwar  in  keiner  der  neuerrichteten
Städte  die  Gottesurtheile  geradhin  zu  verbieten,  aber  man
machte  die  Bedingung,  daß  beide  Partheien  damit  zufric
den  seyn  müßten,  und  so  wurden  die  Fälle  höchsi  selten?).

Nach  solchen  Gesetzen,  welche  das  sogenannte  Criminalrecht
  besiimmten,  war  die  Gränzscheidung  der  Rechte
des  fürstlichen  Vogts  und  der  Rechte  des  Börgermeisters
das  wichtigste,  in  welchen  Fällen  dieser  oder  jener  zu  strafen
  habe,  und  wie  überhaupt  die  Strafgelder  vertheilt  werden
  müßten.  Daß  der  Fürst  einen  eigenen  Vogt  in  der
neuen  Gemeinheit  setzte,  und  Händel,  die  unter  den  Bürgern
  derselben  entstunden,  nicht  an  das  Gaugericht  wies,
wo  sich  der  Landmann  vorher  hatte  Recht  sprechen  lassen,
war  eine  Sorgfalt  desselben,  die  er  der  Erhaltung  seiner
eigenen  richrerlichen  Rechre  und  dem  Gedeihen  der  Gemeinbeit
  schuldig  zu  seyn  schien:  aber  da  auch  die  Bürger  das
Recht  hatten,  einige  Vorsteher  zu  wählen,  welche  die  Angelegenheit
  ihrer  Gemeine  verwalteten,  und  diese  Proconsuls

Ganzen  noch  sehr  streitig.  S.  bes.  Brschw.  Anz.  1746.  E.  538.
f.,  wo  aus  alten  Bruchregistern-  und  Rechnungen  gezeigt  wird,
was  Sulfwolde  gewesen  sey  und  wie  hoch  sie  gestraft  worden.
)  Falke  tradit.  Corbei.  Add.  pag.  931.  Pro  effusione  sanguinis
XV  solidos  leves  Pro  manifesta  alapä  XX  leves  solidos.  Sonderbar,
  däß  alapa  manifesin  mehr  gekostet  baben  solle,  als
ellusio  sanguinis.  Vielleicht  ist  in  den  Zahlen  ein  Druckfehler.
#)  So  heißt  es  in  erst  angeführter  Urk.  für  Holzminden  von
1245  nec  aliquis  Poterit  alium  provocare  ad  duellum  vel  ad
isnilom  ferrum  ni  ex  consensü  utriusque.  Ungefähr  eben  so
in  der  Urk.  für  Münden,  von  1246,  nur  daß  blos  duellum
und  nicht  forrum  ignilum  genannt  ist.