die neue Organisation wird nach folgenden Grundsätzen
verfahren werden.
J. Diejenigen Postassistenten, welche früher pensionsberechtigte
Post-Expedienten waren, werden sämmtlich,
von einem noch zu bestimmenden Termine ab, als
Postsekretaire angestellt.
II. Mit ihnen zugleich sollen, so weit die Postsekretairstellen
reichen, auch diejenigen Postassistenten angestellt werden,
welche bis Ende Dezember 1867 das Aa istenten-Cxamen
abgelegt haben.
III. Die übrig bleibenden Postassistenten erhalten das Prädikat
„Post-Praktikant“. Dieselben werden später, sobald
die Reihe an sie kommt, zu Postsekretairen befördert.
IV. Den in nachgeordneten Stellen fungirenden penstomsberechtigten
Post-Expedienten wird die Ausicht
eröffnet, als Postsekretaire angestellt zu werden, so
bald sie ihre Befähigung hierfür durch ein besonderes
Examen nachweisen.
Die Meldung zum Examen ist auf dem durch die
Dienstordnung sich ergebenden Wege an die vorgesetzte
Ober-Post-Direktion bezw. an das vorgesetzte Ober-Postamt
zu richten. Ueber die Zulassung enrscheidet der Ober-Post-Direktor.
Das Examen wird von den bei Postämtern
angestellten Post-Expedienten vor dem Vorsteher
des betreffenden Postamts abgelegt. Mit Abnahme des
Examens der in nachgeordneten Stellen bei Post-Expeditionen
erster Klasse pensionsberechtigt angestellten
Post-Expedienten wird von der Bezirks-Ober-Postdirektion
ein Aufsichts-Beamter oder der Vorsteher eines in der
Nähe der Post-Expedition belegenen Postamts beauftragt.
In letzterem Falle werden dem Kandidaten die Kosten der
Reise nach und von dem Orte, wo das Examen stattfindet,
nach den reglementsmäßigen Sätzen erstattet. Das
Examen ist ein schriftliches. Es werden dem Kandidaten
zwanzig Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt,
welche | auf das Postgesetz, das Posttaxgesetz, den Posttarif
nach dem Auslande, das Post-Reglement, den Wechselverkehr,
die Portofreiheiten, den Postbetrieb und das
Kassenwesen erstrecken. Die Antworten sind von dem Kandidaten
ohne Benutzung äußerer Kulsemutel unter Aufsicht
des Amtsvorstehers niederzuschreiben. Der Amts-