Volltext : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

die  neue  Organisation  wird  nach  folgenden  Grundsätzen

verfahren  werden.

J.  Diejenigen  Postassistenten,  welche  früher  pensionsberechtigte
  Post-Expedienten  waren,  werden  sämmtlich,
  von  einem  noch  zu  bestimmenden  Termine  ab,  als

Postsekretaire  angestellt.

II.  Mit  ihnen  zugleich  sollen,  so  weit  die  Postsekretairstellen
reichen,  auch  diejenigen  Postassistenten  angestellt  werden,
  welche  bis  Ende  Dezember  1867  das  Aa  istenten-Cxamen

  abgelegt  haben.

III.  Die  übrig  bleibenden  Postassistenten  erhalten  das  Prädikat
  „Post-Praktikant“.  Dieselben  werden  später,  sobald

die  Reihe  an  sie  kommt,  zu  Postsekretairen  befördert.

IV.  Den  in  nachgeordneten  Stellen  fungirenden  penstomsberechtigten
  Post-Expedienten  wird  die  Ausicht

  eröffnet,  als  Postsekretaire  angestellt  zu  werden,  so

bald  sie  ihre  Befähigung  hierfür  durch  ein  besonderes

Examen  nachweisen.

Die  Meldung  zum  Examen  ist  auf  dem  durch  die

Dienstordnung  sich  ergebenden  Wege  an  die  vorgesetzte

Ober-Post-Direktion  bezw.  an  das  vorgesetzte  Ober-Postamt

  zu  richten.  Ueber  die  Zulassung  enrscheidet  der  Ober-Post-Direktor.

  Das  Examen  wird  von  den  bei  Postämtern

  angestellten  Post-Expedienten  vor  dem  Vorsteher

des  betreffenden  Postamts  abgelegt.  Mit  Abnahme  des

Examens  der  in  nachgeordneten  Stellen  bei  Post-Expeditionen

  erster  Klasse  pensionsberechtigt  angestellten

Post-Expedienten  wird  von  der  Bezirks-Ober-Postdirektion

ein  Aufsichts-Beamter  oder  der  Vorsteher  eines  in  der

Nähe  der  Post-Expedition  belegenen  Postamts  beauftragt.

In  letzterem  Falle  werden  dem  Kandidaten  die  Kosten  der

Reise  nach  und  von  dem  Orte,  wo  das  Examen  stattfindet,

  nach  den  reglementsmäßigen  Sätzen  erstattet.  Das

Examen  ist  ein  schriftliches.  Es  werden  dem  Kandidaten

zwanzig  Fragen  zur  schriftlichen  Beantwortung  vorgelegt,

welche  |  auf  das  Postgesetz,  das  Posttaxgesetz,  den  Posttarif
  nach  dem  Auslande,  das  Post-Reglement,  den  Wechselverkehr,
  die  Portofreiheiten,  den  Postbetrieb  und  das

Kassenwesen  erstrecken.  Die  Antworten  sind  von  dem  Kandidaten

  ohne  Benutzung  äußerer  Kulsemutel  unter  Aufsicht

  des  Amtsvorstehers  niederzuschreiben.  Der  Amts-