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sei, so dürfe er entscheiden und im Falle der Widersetzlichkeit über
diese, hätte sie auch Privilegien und Freiheiten, welche
dies sonst nicht zuließen, Bann und Interdikt verhängen.
Die Bekehrten war er ermächtigt des Genusses aller Freiheiten, welche
ihnen von Innocenz III., Honorius III. und Gregor IX. zugesagt
seien, zu versichern und darin zu erhalten. Sollte es ihm aber
nicht gelingen, einen Austrag des Streites zu bewirken, so möge er die
einzelnen Streitpunkte genau untersuchen und an den Papst berichten,
zugleich aber den Parteien eine peremtorische Frist setzen, binnen
welcher ihre Bevollmächtigten in Rom zu erscheinen und den Rechtsspruch
vom Papste zu vernehmen hätten. 9)
Es ist aus dieser Bulle ebenso leicht die eigentliche Sachlage in
Preußen, als die Unparteilichkeit des Papstes zu erkennen. Das
Recht des Ordens, das Unrecht der Neubekehrten und des Herzogs
muß dem Papste bei den vor ihm stattgefundenen Verhandlungen
keineswegs sich so erwiesen haben, wie ihm der Orden bisher berichtet.
Herzog Swantopolk insbesondere hatte, wie die Folge erwies,
richtig erkannt, daß eS dem Orden noch um etwas Anderes, als um
die Eroberung heidnischer Länder zu thun sei, und daß Preußens
Bekehrte nicht mehr, wie der Orden dem Papste vorstellte, für
die Erhaltung des Heidenthums, sondern für die Anerkennung
ihrer persönlichen Freiheit, wie sie das Christenthum fordert,
gegen die Bedrückung durch den Orden kämpften, das zeigt ihre
aus der Bulle deutlich zu vermehmende Berufung auf die Schutzbriefe,
welche ihnen besonders durch ihren Bischof Christian von dem
heiligen Stuhle zu Theil geworden waren.)
335) Raynald. 1. c. Boigt# III, Anhang: Auszüge aus päpstlichen Bullen,
n. 31.
336) Seitdem Christian nicht mehr in Preußen wirken konnte, d. h. seit
seiner Gefangennehmung 1231, waren die Bekehrten meist nur angehalten worden,
in „Eintracht“ mit den Rittern zu verharren. Nur in der Belehnungsurkunde 1234