Metadata : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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sei,  so  dürfe  er  entscheiden  und  im  Falle  der  Widersetzlichkeit  über
diese,  hätte  sie  auch  Privilegien  und  Freiheiten,  welche
dies  sonst  nicht  zuließen,  Bann  und  Interdikt  verhängen.
Die  Bekehrten  war  er  ermächtigt  des  Genusses  aller  Freiheiten,  welche
ihnen  von  Innocenz  III.,  Honorius  III.  und  Gregor  IX.  zugesagt
  seien,  zu  versichern  und  darin  zu  erhalten.  Sollte  es  ihm  aber
nicht  gelingen,  einen  Austrag  des  Streites  zu  bewirken,  so  möge  er  die
einzelnen  Streitpunkte  genau  untersuchen  und  an  den  Papst  berichten,
zugleich  aber  den  Parteien  eine  peremtorische  Frist  setzen,  binnen
welcher  ihre  Bevollmächtigten  in  Rom  zu  erscheinen  und  den  Rechtsspruch
  vom  Papste  zu  vernehmen  hätten.  9)

Es  ist  aus  dieser  Bulle  ebenso  leicht  die  eigentliche  Sachlage  in
Preußen,  als  die  Unparteilichkeit  des  Papstes  zu  erkennen.  Das
Recht  des  Ordens,  das  Unrecht  der  Neubekehrten  und  des  Herzogs
muß  dem  Papste  bei  den  vor  ihm  stattgefundenen  Verhandlungen
keineswegs  sich  so  erwiesen  haben,  wie  ihm  der  Orden  bisher  berichtet.
  Herzog  Swantopolk  insbesondere  hatte,  wie  die  Folge  erwies,
richtig  erkannt,  daß  eS  dem  Orden  noch  um  etwas  Anderes,  als  um
die  Eroberung  heidnischer  Länder  zu  thun  sei,  und  daß  Preußens
Bekehrte  nicht  mehr,  wie  der  Orden  dem  Papste  vorstellte,  für
die  Erhaltung  des  Heidenthums,  sondern  für  die  Anerkennung
  ihrer  persönlichen  Freiheit,  wie  sie  das  Christenthum  fordert,
  gegen  die  Bedrückung  durch  den  Orden  kämpften,  das  zeigt  ihre
aus  der  Bulle  deutlich  zu  vermehmende  Berufung  auf  die  Schutzbriefe,
  welche  ihnen  besonders  durch  ihren  Bischof  Christian  von  dem
heiligen  Stuhle  zu  Theil  geworden  waren.)

 

335)  Raynald.  1.  c.  Boigt#  III,  Anhang:  Auszüge  aus  päpstlichen  Bullen,
n.  31.

336)  Seitdem  Christian  nicht  mehr  in  Preußen  wirken  konnte,  d.  h.  seit
seiner  Gefangennehmung  1231,  waren  die  Bekehrten  meist  nur  angehalten  worden,
in  „Eintracht“  mit  den  Rittern  zu  verharren.  Nur  in  der  Belehnungsurkunde  1234