Die Vaterschaftsvermuthung nach gemelnem u. Bayer. LR. 57
In dem Urtheil des OG. Wolfenbüttel vom 1./8. Juli
1864 (Seuffert's Arch. Bd. 19, Nr. 9) ist mit vollem
Recht darauf hingewiesen, daß schon das römische Recht
selbst ganz verschiedene Nuancen der absentia kennt. So
gilt nach L. 1 pr. D. 45, 1 Jemand schon als absens,
der die Stimme seines Mitcontrahenten nicht mehr
vernehmen kann; nach L. 4 § 5 D. 39, 2 gilt als abwesend,
qui in jure non est; nach L. 32 D. 4, 6, doi
ab urbe profectus est, licet nondum provinciam excesserit;
nach L. 173 8 1 D. 50, 16, qdui extra continentia
urbis est; nach L. 199 ibid., qui non est eo
loci, in duo petitur; non enim trans mare absentem
desideramus, sed si forte extra continentia urbis sit,
abest; nach § 1 idid. gilt nicht als abwesend, qui ab
hostibus eaptus est, wohl aber, qui a latronibus detinetur;
nach L. 12 Cod. VII, 33 endlich gelten als praesentes
Personen, die ihr domieilium in derselben provineia
haben! Hiezu kommt noch, daß „urbs“, „provinein“
2c. für die Römer fest begrenzte Begriffe waren.
die ohne Gewaltsamkeit auf unsere heutigen Verhältnisse
gar nicht übertragen werden können.
Es ist aber weiter zu erwägen, daß unsere Verkehrsverhältnisse
gegenüber denen der alten Welt so durchaus
veränderte geworden sind, daß, selbst wenn dem römischen
Recht ein technischer Begriff der absentia bekannt
wäre, derselbe für unser modernes Rechtsleben sich als
durchaus unbrauchbar darstellen würde. Dampfkraft und
Elektricität haben die Hindernisse des Raums so eingeschränkt,
daß eine Entfernung, die nicht innerhalb
der kritischen Zeit von etwa 4 Monaten
mit Leichtigkeit erreicht werden könnte, überhaupt
kaum denkbar ist. Nehmen wir aber auch
eine besondere Art von Abwesenheit an, welche völlige
Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen den Ehegatten
zu verbürgen scheint, nämlich den Fall, daß der
Ehemann während der ganzen Dauer der kritischen Zeit