Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemelnem  u.  Bayer.  LR.  57

In  dem  Urtheil  des  OG.  Wolfenbüttel  vom  1./8.  Juli
1864  (Seuffert's  Arch.  Bd.  19,  Nr.  9)  ist  mit  vollem
Recht  darauf  hingewiesen,  daß  schon  das  römische  Recht
selbst  ganz  verschiedene  Nuancen  der  absentia  kennt.  So
gilt  nach  L.  1  pr.  D.  45,  1  Jemand  schon  als  absens,
  der  die  Stimme  seines  Mitcontrahenten  nicht  mehr
vernehmen  kann;  nach  L.  4  §  5  D.  39,  2  gilt  als  abwesend,
  qui  in  jure  non  est;  nach  L.  32  D.  4,  6,  doi
ab  urbe  profectus  est,  licet  nondum  provinciam  excesserit;
  nach  L.  173  8  1  D.  50,  16,  qdui  extra  continentia
  urbis  est;  nach  L.  199  ibid.,  qui  non  est  eo
loci,  in  duo  petitur;  non  enim  trans  mare  absentem
desideramus,  sed  si  forte  extra  continentia  urbis  sit,
abest;  nach  §  1  idid.  gilt  nicht  als  abwesend,  qui  ab
hostibus  eaptus  est,  wohl  aber,  qui  a  latronibus  detinetur;
  nach  L.  12  Cod.  VII,  33  endlich  gelten  als  praesentes
  Personen,  die  ihr  domieilium  in  derselben  provineia
  haben!  Hiezu  kommt  noch,  daß  „urbs“,  „provinein“
  2c.  für  die  Römer  fest  begrenzte  Begriffe  waren.
die  ohne  Gewaltsamkeit  auf  unsere  heutigen  Verhältnisse
gar  nicht  übertragen  werden  können.

Es  ist  aber  weiter  zu  erwägen,  daß  unsere  Verkehrsverhältnisse
  gegenüber  denen  der  alten  Welt  so  durchaus
veränderte  geworden  sind,  daß,  selbst  wenn  dem  römischen
  Recht  ein  technischer  Begriff  der  absentia  bekannt
wäre,  derselbe  für  unser  modernes  Rechtsleben  sich  als
durchaus  unbrauchbar  darstellen  würde.  Dampfkraft  und
Elektricität  haben  die  Hindernisse  des  Raums  so  eingeschränkt,
  daß  eine  Entfernung,  die  nicht  innerhalb
  der  kritischen  Zeit  von  etwa  4  Monaten
mit  Leichtigkeit  erreicht  werden  könnte,  überhaupt
  kaum  denkbar  ist.  Nehmen  wir  aber  auch
eine  besondere  Art  von  Abwesenheit  an,  welche  völlige
Unmöglichkeit  des  Geschlechtsverkehrs  zwischen  den  Ehegatten
  zu  verbürgen  scheint,  nämlich  den  Fall,  daß  der
Ehemann  während  der  ganzen  Dauer  der  kritischen  Zeit