thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Besitzfragen.  211

§  2  D.  6,  2  zwar  nicht  in  Bezug  auf  die  freiwillige,
wohl  aber  in  Bezug  auf  die  gesetzliche  Stellvertretung
zum  Ausdrucke  gelangt.

Dort  wird  entschieden,  daß  derjenige  Käufer,  welcher
von  einem  Pupillen  unter  Mitwirkung  eines  falsus  tutor
in  Folge  eines  Irrthums  gekauft  hat,  ein  bonae  fidei
emtor  sei.  Nach  dem  ganzen  Zusammenhange  soll  damit
gesagt  werden,  daß  er  zur  notio  Publiciana  legitimirt  sei,
wenn  er  den  Besitz  verloren  habe.  Folglich  wird  Besitzerlangung
  ex  causa  emtionis  vorausgesetzt,  d.  h.  eine
Besitzerlangung,  die  falso  tutore  auctore  vom  Pupillen
gestattet  wurde,  mithin  wegen  mangelnder  gesehlicher
Vollmacht  des  falsus  tutor  in  unwirksamer  Weise
gestattet  wurde,  also  eine  wahre  Tradition  nicht  seinkonnte,
  weil  diese  nur  durch  rechtsgültige  Erklärung  des
Traditionswillens  vor  sich  gehen  kann.

Genügt  im  Falle  des  Putativtitels  eine  derartige
Besitzerlangung,  welche  Tradition  nicht  ist,  weil  es  dem
als  gesetzlichen  Vertreter  sich  gerirenden  Organ  an  der
gesetzlichen  Ermächtigung  fehlt,  so  wird  der  Schluß  nicht
abzulehnen  sein,  daß  beim  Auftreten  eines  unbevollmächtigten
  freiwilligen  Stellvertreters  die  mit  dessen
Willen  stattfindende  Besitzergreifung  ebenfalls  die  Tradition
ersetzt.

Allein  der  so  gewonnene  Rechtssatz  bedarf  doch  wohl
einer  Einschränkung.  Versuchte  man  nänmlich  dessen  Anwendung
  auf  das  constitutum  possessorium,  so  würde
es  an  Quellenbelegen  für  diese  Anwendung  fehlen.

Daß  durch  constitutum  possessorium  ein  zur  usucapio
und  zur  actio  Publician#a  ausreichender  Besitzerwerb
möglich  ist,  wird  nicht  zu  bezweifeln  sein.  Man  setze  den
Fall,  daß  der  besitzende  Nichteigenthümer  einer  Sache
dieselbe  an  einen  bonae  fidei  emtor  verkauft  und  nach
Kaufsabschluß  sie  von  dem  Käufer  miethet,  so  ist  nunmehr
der  Käufer  Besitzer  geworden.  Kommt  die  Sache  ohne
seinen  Willen  in  dritte  Hände,  so  ist  er  zur  Publieiana

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