Besitzfragen. 211
§ 2 D. 6, 2 zwar nicht in Bezug auf die freiwillige,
wohl aber in Bezug auf die gesetzliche Stellvertretung
zum Ausdrucke gelangt.
Dort wird entschieden, daß derjenige Käufer, welcher
von einem Pupillen unter Mitwirkung eines falsus tutor
in Folge eines Irrthums gekauft hat, ein bonae fidei
emtor sei. Nach dem ganzen Zusammenhange soll damit
gesagt werden, daß er zur notio Publiciana legitimirt sei,
wenn er den Besitz verloren habe. Folglich wird Besitzerlangung
ex causa emtionis vorausgesetzt, d. h. eine
Besitzerlangung, die falso tutore auctore vom Pupillen
gestattet wurde, mithin wegen mangelnder gesehlicher
Vollmacht des falsus tutor in unwirksamer Weise
gestattet wurde, also eine wahre Tradition nicht seinkonnte,
weil diese nur durch rechtsgültige Erklärung des
Traditionswillens vor sich gehen kann.
Genügt im Falle des Putativtitels eine derartige
Besitzerlangung, welche Tradition nicht ist, weil es dem
als gesetzlichen Vertreter sich gerirenden Organ an der
gesetzlichen Ermächtigung fehlt, so wird der Schluß nicht
abzulehnen sein, daß beim Auftreten eines unbevollmächtigten
freiwilligen Stellvertreters die mit dessen
Willen stattfindende Besitzergreifung ebenfalls die Tradition
ersetzt.
Allein der so gewonnene Rechtssatz bedarf doch wohl
einer Einschränkung. Versuchte man nänmlich dessen Anwendung
auf das constitutum possessorium, so würde
es an Quellenbelegen für diese Anwendung fehlen.
Daß durch constitutum possessorium ein zur usucapio
und zur actio Publician#a ausreichender Besitzerwerb
möglich ist, wird nicht zu bezweifeln sein. Man setze den
Fall, daß der besitzende Nichteigenthümer einer Sache
dieselbe an einen bonae fidei emtor verkauft und nach
Kaufsabschluß sie von dem Käufer miethet, so ist nunmehr
der Käufer Besitzer geworden. Kommt die Sache ohne
seinen Willen in dritte Hände, so ist er zur Publieiana
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