Full text : Modernes Fürstenrecht

8  20.  Heilung  von  Erwerbemängeln.  187

mung  oder  dem  gemeinen  Recht  für  unebenbürtig  zu  erklären.
So  auch  Gg.  Meyer  $  89  a.  E.  und  Cosack,  Staatsrecht  des
Großherzogtums  Hessen  1894  S.  9.  A.  M.  Löning  a.  a.  O.  S.  48.

2.  Weil  Gesetz  für  einen  Einzelfall,  für  individuell  bestimmte
  Personen  und  konkret  bestimmte  Verhältnisse  vorliegt,
  gilt  für  jede  Erweiterung  des  Tatbestandes,  mag  auch
die  konkrete  Persönlichkeit  noch  daran  beteiligt  sein,  wieder
generelles  Recht.  Wird  z.  B.  ein  aus  unebenbürtiger  Ehe
stammender  Abkömmling  als  ebenbürtig  anerkannt,  so  ıst  es
nur  er,  nicht  auch  seine  Frau  und  seine  Kinder,  es  müßte
denn  er  im  Sinne  des  regulären  Rechtes  ebenbürtig  geheiratet
haben.  Anders  liegt  die  Sache  auch  nicht,  wenn  nicht  eine
Person,  sondern  eine  Ehe  für  standesgleich  erklärt  wird.  Hier
wirkt  die  Anerkennung  wohl  auch  zugunsten  von  Frau  und
allen  direkten  und  indirekten  Abkömmlingen  aus  der  Ehe;
keinem  daraus  entsprossenen  Deszendenten  kann  von  irgend
wem,  z.  B.  einem  anderen  Fürstenhause,  die  Ebenbürtigkeit
bestritten,  entgegengehalten  werden,  daß  jene.  Ahnfrau  eine
niedrigadelige  oder  bürgerliche  Dame  war;  „eine  stiftungsmäßige
  Ahnenprobe  ist  niemals  ein  Institut  des  deutschen
Fürstenrechts  gewesen“!).  Aber  dies  stellt  keine  Ausnahme
von  dem  aufgestellten  Prinzip  dar:  es  liegt  im  Wesen  der
Ehe,  daß  sie  auch  für  den  anderen  Eheteil  und  die  Nachkommenschaft
  Wirkung  hat.

3.  Alles  dies  zeigt  anschaulich  das  Verfahren,  welches
Haus  und  Staat  in  Schwarzburg  bei  der  Erhebung  des  Prinzen
Sızzo  von  Leutenberg  zur  Ebenbürtigkeit  einschlugen.  Siehe
darüber  schon  oben  S.  19f.  und  36ff.

a)  Die  betreffende  Hausurkunde  vom  21.  April  1896
lautet:  „Wir,  die  Fürsten  Karl  Günther  und  Günther  und  der
Prinz  Leopold,  als  die  alleinigen  gegenwärtig  lebenden  Agnaten
  des  Fürstlichen  Hauses  Schwarzburg  wollen  den  Prinzen
Sızzo  von  Leutenberg  förmlich  und  rechtsbeständig  als  einen
ebenbürtigen  Angehörigen  des  Mannesstammes  Unseres  Hauses
hiemit  dergestalt  anerkennen,  daß  derselbe  bezw.  dessen
männliche,  aus  ebenbürtiger,  mit  Konsens  des  Fürsten  ge-1)

  Vgl.  Schulse  bei  Holtzendorff  8.  1366.