Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

1897  57

Zugleich  mit  diesen  Untersuchungen  sind  die  durch  den  Gebrauch  eingetretenen
Abnutzungen  des  Dampffasses  festzustellen.

Der  Sachverständige  hat  den  Befund  in  das  Revisionsbuch  einzutragen  und
am  Jahreoschlusse  dem  Fürstlichen  Landrathe,  in  dessen  Bezirle  sich  das  Dampffaß
befindet,  eine  Abschrift  der  Eintragung  mitzutheilen,  sowie  über  die  Abstellung  der
elwa  vorgefundenen  Mängel  sich  zu  vergewissern.

Sind  diese  Mängel  erheblicher  Art  und  weigert  sich  der  Besiyer  des  Dampffasses,
  diese  zu  beseitigen,  so  hat  der  Sachverständige  bei  dem  Landrathsamte  die
Anordnung  einer  außeerordentlichen  technischen  Untersuchung  in  angemessener  Frist
zu  beantragen.

Die  Kosten  dieser  Untersuchung  trägt  der  Besiver  des  Dampffasses.

Findet  der  Sachverständige  das  Dampffaß  in  einem  Zustande,  welcher  eine
unmittelbare  Gefahr  einschließt,  so  hat  er  unverzüglich  die  Untersagung  des  Betriebes
  bis  zur  Beseitigung  der  Mängel  bei  dem  Fürstlichen  Landrathe  zu  beantragen.

809.

Auf  die  bereits  im  Betriebe  befindlichen  Dampffässer  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für  die  ersten  Untersuchungen
6  6)  und  die  bei  dem  Jürstlichen  Landrathe  nachzusuchende  Erlaubniß  (§  7)  eine
Frist  von  sechs  Monaten  nach  dem  Erlaß  dieser  Verordnung  hiermit  gewährt  wird.

10.

Die  Gebühr  für  die  in  den  §§  6,  8  und  9  vorgeschriebene  technische  Untersuchung
  wird  auf  15  Mark  festgesept  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  der  Sachverständige
  in  demselben  Betriebe  auch  die  Revision  von  Dampfkesselaulagen  auszuführen
  hat,  nur  die  Hälfte  dieses  Gebührensaßes  zur  Berechuung  kommt,  sofern
die  Untersuchung  innerhalb  desselben  Jahres  erfolgt.  Letteres  hat  zu  geschehen,
sofern  erhebliche  Anstände  nicht  obwalten.

Die  Gebühren  und  Nebengebühren  werden  für  den  Revisionsbeamten  durch
das  Landrathsamt  eingezogen.

&  1.

Dem  Fürstlichen  Ministerinm  bleibt  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  von  der
Beachtung  vorsiehender  Bestimmungen  zu  entbinden,  insoweit  dies  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  unbedenklich  erscheint.