Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und Verträge über Repressalien. 75
Obrigkeit den Gläubigern zu ihrem Recht zu verhelfen unterlasse. Nur
wenn diese ihren Beistand zur Erzwingung der Genugthuung vom
Schuldigen verweigert, behielten sich die Regierungen vor lettres de
marque ou de rebrésailles zu ertheilen.s) In Frankreich begann man
damit, den Gouverneuren und Parlamenten das Recht zur Bewilligung
von Repressalienbriefen zu ertheilen, Carl VIII. aber behielt durch Edict
von 1485 dem König allein das Recht vor. Dem Könige von England
stand das Recht schon vor der dasselbe aussprechenden Parlamentsacte
von 1353 zu, indem es darnach „so wie es in der Vergangenheit
gebräuchlich war“ geübt werden sollte. In den Niederlanden wurden
Repressalienbriefe eingeführt mit dem 15. Jahrhundert.
Schon im 13. Jahrhundert war es aber auch gefordert, zum Erhalt
von Repressalienbriefen sich an die Justiz zu wenden. Nach den
Waffenstillstandsverträgen zwischen England und Frankreich aus derselben
Zeit sollten aber Schiedsrichter zur Prüfung der Justizverweigerungsfälle
gewählt werden, um den Reclamanten Genugthuung zu gewähren,
konnten sie dieselbe aber nicht erhalten, so waren sie berechtigt selbst
gegen den Beklagten vorzugehen (.courir sus-). 1)
In Waffenstillstands= und Friedensverträgen des 15. und 16. Jahrhunderts
mit fremden Mächten kam man aber immer mehr überein, daß
nicht nur die bis dahin geübten Repressalien aufhören sollten, sondern
daß auch in der Folge, falls während eines Waffenstillstandes die Unterthanen
des einen Theils Klage zu erheben hätten gegen die des anderen,
sie sich an dessen Sonverän zu wenden hätten und daß nur im
Fall der Iustizverweigerung Repressalien ausgeübt werden dürften
auf Grund von durch den Souverän bewilligten Marken. und Repres.
salienbriefen. Auch wurde in Verträgen des 15. Jahrhunderts vereinbart,
daß alle Schiffe, welche aus Häfen auslaufen, dafür Caution leisten
sollten, daß sie keine Repressalien ausüben würden. In einer Mehrzahl
von Verträgen wurde in Uebereinstimmung mit oben erwähnten Verordnungsbestimmungen
stipulirt, daß die Güter der beiderseitigen Unterthanen
nicht für die Schulden ihrer Landsleute ergrissen werden dürften
und daß diese Ergreifung nur statthaben sollte für eine Schuldforderung
an den Eigenthümer oder für ein Verbrechen des Eigenthümers, oder
allenfalls bei constatirter Instizverweigerung.5)
Unter späteren Verordnnngen, auch zur Regelung des trotz der
Verträge zur Abschaffung fortbestehenden Repressalienrechts, ist die wichtigste
die Ordonnance de la Marine vom August 1681, welche den
zehnten Titel ihres dritten Buches den Marke, und Repressalienbriefen widmet.
Darnach sollen Französische Unterthanen, deren Schiffe oder andere
Effecten in Friedenszeiten durch Unterthanen anderer Staaten genommen
oder mit Arrest belegt worden, bevor sie ihre Zuflucht zu Nepressalien.
briefen nehmen, gehalten sein, den nächsten Admiralitätsrichter von
jeuer Festhaltung der Güter zu benachrichtigen und diese durch officiell
ernannte Sachverständige abschätzen zu lassen. Nach bewerkstelligter In-