Volltext : Unser Preußen.

Bestimmungen  der  Gesetze,  Verordnungen  und  Verträge  über  Repressalien.  75

Obrigkeit  den  Gläubigern  zu  ihrem  Recht  zu  verhelfen  unterlasse.  Nur
wenn  diese  ihren  Beistand  zur  Erzwingung  der  Genugthuung  vom
Schuldigen  verweigert,  behielten  sich  die  Regierungen  vor  lettres  de
marque  ou  de  rebrésailles  zu  ertheilen.s)  In  Frankreich  begann  man
damit,  den  Gouverneuren  und  Parlamenten  das  Recht  zur  Bewilligung
von  Repressalienbriefen  zu  ertheilen,  Carl  VIII.  aber  behielt  durch  Edict
von  1485  dem  König  allein  das  Recht  vor.  Dem  Könige  von  England
  stand  das  Recht  schon  vor  der  dasselbe  aussprechenden  Parlamentsacte
  von  1353  zu,  indem  es  darnach  „so  wie  es  in  der  Vergangenheit
gebräuchlich  war“  geübt  werden  sollte.  In  den  Niederlanden  wurden
Repressalienbriefe  eingeführt  mit  dem  15.  Jahrhundert.

Schon  im  13.  Jahrhundert  war  es  aber  auch  gefordert,  zum  Erhalt
  von  Repressalienbriefen  sich  an  die  Justiz  zu  wenden.  Nach  den
Waffenstillstandsverträgen  zwischen  England  und  Frankreich  aus  derselben
Zeit  sollten  aber  Schiedsrichter  zur  Prüfung  der  Justizverweigerungsfälle
  gewählt  werden,  um  den  Reclamanten  Genugthuung  zu  gewähren,
konnten  sie  dieselbe  aber  nicht  erhalten,  so  waren  sie  berechtigt  selbst
gegen  den  Beklagten  vorzugehen  (.courir  sus-).  1)

In  Waffenstillstands=  und  Friedensverträgen  des  15.  und  16.  Jahrhunderts
  mit  fremden  Mächten  kam  man  aber  immer  mehr  überein,  daß
nicht  nur  die  bis  dahin  geübten  Repressalien  aufhören  sollten,  sondern
daß  auch  in  der  Folge,  falls  während  eines  Waffenstillstandes  die  Unterthanen
  des  einen  Theils  Klage  zu  erheben  hätten  gegen  die  des  anderen,
  sie  sich  an  dessen  Sonverän  zu  wenden  hätten  und  daß  nur  im
Fall  der  Iustizverweigerung  Repressalien  ausgeübt  werden  dürften
auf  Grund  von  durch  den  Souverän  bewilligten  Marken.  und  Repres.
salienbriefen.  Auch  wurde  in  Verträgen  des  15.  Jahrhunderts  vereinbart,
  daß  alle  Schiffe,  welche  aus  Häfen  auslaufen,  dafür  Caution  leisten
sollten,  daß  sie  keine  Repressalien  ausüben  würden.  In  einer  Mehrzahl
von  Verträgen  wurde  in  Uebereinstimmung  mit  oben  erwähnten  Verordnungsbestimmungen
  stipulirt,  daß  die  Güter  der  beiderseitigen  Unterthanen
  nicht  für  die  Schulden  ihrer  Landsleute  ergrissen  werden  dürften
und  daß  diese  Ergreifung  nur  statthaben  sollte  für  eine  Schuldforderung
an  den  Eigenthümer  oder  für  ein  Verbrechen  des  Eigenthümers,  oder
allenfalls  bei  constatirter  Instizverweigerung.5)

Unter  späteren  Verordnnngen,  auch  zur  Regelung  des  trotz  der
Verträge  zur  Abschaffung  fortbestehenden  Repressalienrechts,  ist  die  wichtigste
  die  Ordonnance  de  la  Marine  vom  August  1681,  welche  den
zehnten  Titel  ihres  dritten  Buches  den  Marke,  und  Repressalienbriefen  widmet.
Darnach  sollen  Französische  Unterthanen,  deren  Schiffe  oder  andere
Effecten  in  Friedenszeiten  durch  Unterthanen  anderer  Staaten  genommen
oder  mit  Arrest  belegt  worden,  bevor  sie  ihre  Zuflucht  zu  Nepressalien.
briefen  nehmen,  gehalten  sein,  den  nächsten  Admiralitätsrichter  von
jeuer  Festhaltung  der  Güter  zu  benachrichtigen  und  diese  durch  officiell
ernannte  Sachverständige  abschätzen  zu  lassen.  Nach  bewerkstelligter  In-