Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr.  1.

Nr.  2.

Nr.  4.

der  Registerrichter  der  Hauptniederlassung.  Es  hat  aber  nicht

84  J.  Buch.  Handelsstand.  5  14  (Nr.  1—4).

8  14.

Wer  verpflichtet  ist,  eine  Anmeldung,  eine  Zeichnung  der  Unterschrift
oder  eine  Einreichung  von  Schriftstücken  zum  Handelsregister  vorzunehmen,
ist  hierzu  von  dem  Registergerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

Entw.  1  §  13,  II  §  14;  Denkschr.  I1  S.  29,  II  S.  3153;  A.D.  H.G.B.  Art.  26,
45  Abs.  4,  89  usw.

1.  Anmeldungspflicht  und  Anmeldungsrecht.  Die  Verpflichtungen  zu  Anmeldungen,
  Zeichnungen  und  Einreichungen  ergeben  sich  nach  Maßgabe  der  einzelnen
Bestimmungen.  Wer  bloß  zur  Anmeldung  berechtigt  ist  (z.  B.  im  Falle  des  §  3  olf  2,
des  §  25  Abs.  2,  des  §  28  Abs.  2,  des  §  36),  untersteht  dem  Zwang  des  Registerrichters
  nicht.  Doch  ist  wohl  zu  beachten,  daß  durch  Ausübung  einer  Berechtigung
eine  Verpflichtung  zu  Registerakten  für  die  Folgezeit  entstehen  kann.  So  ist  die  zum
Handelsregister  der  Hauptniederlassung  erfolgte  Eintragung  stets,  also  auch  wenn
sie  freiwillig  erfolgt  ist,  zu  dem  der  Zweigniederlassung  zu  bewirken  und  von  dem
Registerrichter  der  Zweigniederlassung  gemäß  §  14  zu  erzwingen.  Ebenso  ist  eine
Anderung  und  das  Erlöschen  der  einmal  eingetragenen  Firma  stets  anzumelden.
Die  Erteilung  der  Prokura  ist  richtiger  Ansicht  nach  von  dem  Geschäftsinhaber  nach
5  •53  auch  dann  anzumelden,  wenn  dieser  die  Firma  nach  §  36  nicht  eintragen  zu
lassen  braucht  (vgl.  bei  §  53).  Da  andererseits  die  Eintragung  der  Prokura  die
Eintragung  der  Firma  voraussetzt,  so  entsteht  durch  Erteilung  der  Prokura  auch
im  Falle  des  5  36  eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung  der  Firma.

2.  Das  Zwangsrecht  des  Registerrichters  besteht  grundsätzlich,  wo  eine  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  auferlegt  ist,  nie  natürlich,  wo  die  Eintragung  nur
fakultativ  in  (§§  2,  3  Abs.  2,  36).  Doch  enthält  das  Gesetz  auch  bei  Anmeldungspflicht
  einzelne  Ausnahmen  (88  175,  319  Abs.  2,  320  Abs.  3,  333  Abs.  1).  In  solchen
Fällen  besteht  zwar  auch  eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung  (Behrend  S.  237
Anm.  48),  aber  §  14  findet  auf  sie  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldung
zum  Register  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt.  Dagegen  findet  in  allen  diesen
Fällen  §  14  Anwendung  auf  die  Anmeldungen  zum  Register  der  Zweigniederlassung-3.

  Das  Zwangsrecht  hat  nur  der  zuständige  Registerrichter,  d.  h.  im  Zweifel

bloß  der  Registerrichter
  der  Hauptniederlassung,  sondern  auch  der  der  Zweigniederlassung,
ja  letzterer  kann  es  haben,  wo  es  ersterer  nicht  hat,  z.  B.  wenn  es  sich  um  Anmeldung
  der  Aufhebung  der  Zweigniederlassung  handelt,  um  Anmeldung  der  auf
die  Zweigniederlassung  beschränkten  Prokura,  ferner  wenn  die  Eintragung  in  den
Fällen  der  §§  175,  319  Abs.  2,  333  Abs.  1  beim  Register  des  Sitzes  erfolgt  ist.
Umgekehrt  kann  es  ersterer  haben,  wo  es  letzterer  nicht  hat,  z.  B.  im  Falle  des-§
  33  Abs.  2,  Satz  2,  des  §  201  Abs.  2.  Soweit  der  Registerrichter  der  Zweigniederlassung
  einschreiten  darf,  darf  er  es  nur  innerhalb  der  Grenzen  seiner  örtlichen  Zuständigkeit.
  So  würde  er  wegen  unzulässiger  Firmenführung  der  Hauptniederlassung.
kein  Ordnungsstrafverfahren  einleiten  können  (K.G.  in  Johow-Ring  XXXI  A2b6.w
XXXVI  Au28).

4.  Dem  Zwangsrecht  unterstehen  alle  Verpflichteten  nach  Maßgabe  ihrer
Verpflichtung:).  Die  Verpflichtung  kann  sich  im  einzelnen  Falle  erstrecken  auf  die-Anmeldung,
  auf  die  Zeichnung,  auf  die  Einreichung  von  Schriftstücken.  Wer  zu.
dem  einen  verpflichtet  ist,  ist  darum  noch  nicht  notwendig  zu  dem  anderen  verpflichtet.
  So  ist  die  Anmeldung  der  offenen  Handelsgesellschaft  von  sämtlichen.
Gesellschaftern,  die  Zeichnung  nur  von  den  vertretenden  Gesellschaftern  zu  bewirken
  (§  108).  —  Immeer  richtet  sich  das  Zwangsrecht  gegen  diejenigen  physischem

1)  Eine  Ausnahme  ist  nur  dann  zu  machen,  wenn  der  Staat  selbst  Unternehmer
  ist.  Ordnungsstrafen  können  hier  nicht  verhängt  werden,  hier  bleibt  nurübrig,
  daß  der  Registerrichter  sich  beschwert  (Cohn  bei  Gruchot  XIII  S.  73,
Staub-Bondi  §  36  A.  8,  a.  A.  Makower  '§  14,  1.).