Full text : Staats-Lexikon.

In  fidem  —  In  pleno.

In  kidem  (lat.,  für  die  Treue«),  zur
Beglaubigung;  eine  namentlich  bei  der
Beglaubigungvon  Abschriften  (Ii.f.  copiae)
übliche  Formel.

Informieren  (lat.),  unterrichten,  in
Kenntnis  setzen;  Information,  Unterweisung,
  Belehrung;  Informator,
Hauslehrer;  Informationsprozeß

nformativprozeß),  die  vor  Verleihung
  höherer  Kirchenämter  angestellten
Recherchen  über  die  Tauglichkeit  des  vom
Kapitel  vorgeschlagenen  Kandidaten.

ngrosfieren  (lat.),  etwas  »mit  großer
Schrifte  ins  Reine  schreiben,  z.  B.  eine
Bill  nach  zweiter  Lesung  im  Parlament;
dann  ins  Grund=  und  Hypothekenbuch
eintragen;  Ingrossator,  der  Führer
eines  solchen  Buches;  Ingrossation,
Eintragung  in  dasselbe.

Inhaberpapier  (Schuldschein  au
porteur),  Schuldschein,  nach  welchem  der
jeweilige  Inhaber  forderungsberechtigt  ist.

Inhaftieren  (deutsch-lat.),  in  Haft

en
nhibieren  (lat.),  verbieten,  Einhalt
thun;  Inhibition,  Verbot;  Inhibitorium
  uisterialt  das  durch
gerichtliche  Verfügungausgesprochene  Verbot;
  Inhibitivprozeß,  das  zu  diesem
Zweck  eingeleitete  Prozeßverfahren.

In  intgrum  restitnieren  (lat.),  in
den  vorigen  Stand  wiedereinsetzen.  S.
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen

tand.

Initiative  (neulat.),  Einleitung  Inangriffnahme,
  Veranlassung,  ersterSchritt.
Im  konstitutionellen  Leben  versteht  man
unter  J.  der  Gesetzgebung  K#untiatirecht)
  das  Recht,  Gesetzvorschläge  einzubringen.
  Das  Zustandekommen  eines  Gesetzes
  setzt  nämlich  die  übereinstimmung
der  Staatsregierung  und  des  Landtags
voraus.  Während  nun  vor  1848  das
Recht  der  J.  auf  dem  Gebiet  der  Gesetzebung
  zumeist  nur  der  Regierung  zu-Hand,
  bildet  jetzt  dasjenige  System,  wonach
  ebendasselbe  Recht  dem  Landtag  und
da,  wo  das  Zweikammersystem  besteht,
jeder  von  beiden  Kammern  eingeräumt
ist,  die  Regel.  Namentlich  steht  im  Deutschen
  Reich  das  Recht  der  J.  nicht  nur
dem  Bundesrat,  sondern  auch  dem  Reichs-267



tag  zu,  während  dem  Kaiser  als  solchem
das  Initiativrecht  nicht  gegeben  ist.

Injurie  (lat.,  Beleidigung,  Ehrenkränkung),
  rechtswidrige  Handlung,  wodurch
  die  Ehreeines  andern  thätlich  9  ealinjurie)
  oder  wörtlich  (Verbalinjurie)
  angegriffen  wird.  S.  Beleidigung.

Ji  at  (lat.),  s.  v.  w.  Indigenat.

nkompetenttlat.),  unzustin  ig;  In
kompetenz,  Unzuständigkeit,  Mangel  an
denjenigen  Bedingungen,  von  welchen  das
Recht  einer  Behörde  zur  Vornahme  gewisser
  Handlungen  abhängt.  S.  Kompetenz.


Inkorporieren  (lat.),  einverleiben;
Fnkorporation,  inverleibung,  insesondere
  eines  Gebiets,  eines  Landes  in
ein  andres  im  Weg  der  Eroberung.

Inkriminieren  (neulat.),  anschuldigen,
  beschuldigen;  Inkrimination,
Anschuldigung,  Beschuldigung.

JZumunz:  früher  s.  v.  w.  Zunft,  Gilde,
d.  h.  die  Verbindung  mehrerer  zu  einem
gewissen  Gewerbebetrieb  in  eignem  Namen
  berechtigter  Personen  zum  Zweck  des
Betriebs  ickes  Gewerbes  nach  gewissen
Regeln  und  bestimmten  Statuten  mit
der  Befugnis,  die  nicht  zu  dieser  Körperschaft
  gehörigen  Personen  von  dem  Betrieb
  des  fraglichen  Gewerbes  in  dem  bestimmten
  Bezirk  auszuschließen.  Nachdem
die  deutsche  werbeorbnung,  soweit  dies
in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  nicht
schon  zuvor  geschehen  war,  den  Innungswang
  beseitigt  hat,  versteht  man  unter
n.  die  Keie  Vereinigung  derjenigen,  welche
gleiche  oder  verwandte  Gewerbe  selbstäudig
  betreiben  behufs  Förderung  ihrer  gemeinsamen
  gewerblichen  Interessen.  Eine
Neubelebung  des  Innungswesens  wird
gegenwärtig  vielfach  angestrebt  und  zwar
von  vielen  durch  die  Rückkehr  zum  Institut
  der  obligatorischen  Innungen
oder  Zwangsinnungen  (s.  Gewerbegesetzgebung).


In  partibus  (Infldellum),  im  Gebiet
  der  Ungläubigene,  d.  h.  der  Nichtchristen.
  Bischöfe  i.  p.  (I.),  diejenigen
Bischöfe,  welche  ihren  Titel  nach  einem
Bezirk  führen,  welcher  sich  im  Besitz  der
Unzläubigen  befindet.

n  pleno  (lat.),  im  oder  vor  dem  Ple-