In fidem — In pleno.
In kidem (lat., für die Treue«), zur
Beglaubigung; eine namentlich bei der
Beglaubigungvon Abschriften (Ii.f. copiae)
übliche Formel.
Informieren (lat.), unterrichten, in
Kenntnis setzen; Information, Unterweisung,
Belehrung; Informator,
Hauslehrer; Informationsprozeß
nformativprozeß), die vor Verleihung
höherer Kirchenämter angestellten
Recherchen über die Tauglichkeit des vom
Kapitel vorgeschlagenen Kandidaten.
ngrosfieren (lat.), etwas »mit großer
Schrifte ins Reine schreiben, z. B. eine
Bill nach zweiter Lesung im Parlament;
dann ins Grund= und Hypothekenbuch
eintragen; Ingrossator, der Führer
eines solchen Buches; Ingrossation,
Eintragung in dasselbe.
Inhaberpapier (Schuldschein au
porteur), Schuldschein, nach welchem der
jeweilige Inhaber forderungsberechtigt ist.
Inhaftieren (deutsch-lat.), in Haft
en
nhibieren (lat.), verbieten, Einhalt
thun; Inhibition, Verbot; Inhibitorium
uisterialt das durch
gerichtliche Verfügungausgesprochene Verbot;
Inhibitivprozeß, das zu diesem
Zweck eingeleitete Prozeßverfahren.
In intgrum restitnieren (lat.), in
den vorigen Stand wiedereinsetzen. S.
Wiedereinsetzung in den vorigen
tand.
Initiative (neulat.), Einleitung Inangriffnahme,
Veranlassung, ersterSchritt.
Im konstitutionellen Leben versteht man
unter J. der Gesetzgebung K#untiatirecht)
das Recht, Gesetzvorschläge einzubringen.
Das Zustandekommen eines Gesetzes
setzt nämlich die übereinstimmung
der Staatsregierung und des Landtags
voraus. Während nun vor 1848 das
Recht der J. auf dem Gebiet der Gesetzebung
zumeist nur der Regierung zu-Hand,
bildet jetzt dasjenige System, wonach
ebendasselbe Recht dem Landtag und
da, wo das Zweikammersystem besteht,
jeder von beiden Kammern eingeräumt
ist, die Regel. Namentlich steht im Deutschen
Reich das Recht der J. nicht nur
dem Bundesrat, sondern auch dem Reichs-267
tag zu, während dem Kaiser als solchem
das Initiativrecht nicht gegeben ist.
Injurie (lat., Beleidigung, Ehrenkränkung),
rechtswidrige Handlung, wodurch
die Ehreeines andern thätlich 9 ealinjurie)
oder wörtlich (Verbalinjurie)
angegriffen wird. S. Beleidigung.
Ji at (lat.), s. v. w. Indigenat.
nkompetenttlat.), unzustin ig; In
kompetenz, Unzuständigkeit, Mangel an
denjenigen Bedingungen, von welchen das
Recht einer Behörde zur Vornahme gewisser
Handlungen abhängt. S. Kompetenz.
Inkorporieren (lat.), einverleiben;
Fnkorporation, inverleibung, insesondere
eines Gebiets, eines Landes in
ein andres im Weg der Eroberung.
Inkriminieren (neulat.), anschuldigen,
beschuldigen; Inkrimination,
Anschuldigung, Beschuldigung.
JZumunz: früher s. v. w. Zunft, Gilde,
d. h. die Verbindung mehrerer zu einem
gewissen Gewerbebetrieb in eignem Namen
berechtigter Personen zum Zweck des
Betriebs ickes Gewerbes nach gewissen
Regeln und bestimmten Statuten mit
der Befugnis, die nicht zu dieser Körperschaft
gehörigen Personen von dem Betrieb
des fraglichen Gewerbes in dem bestimmten
Bezirk auszuschließen. Nachdem
die deutsche werbeorbnung, soweit dies
in den einzelnen deutschen Staaten nicht
schon zuvor geschehen war, den Innungswang
beseitigt hat, versteht man unter
n. die Keie Vereinigung derjenigen, welche
gleiche oder verwandte Gewerbe selbstäudig
betreiben behufs Förderung ihrer gemeinsamen
gewerblichen Interessen. Eine
Neubelebung des Innungswesens wird
gegenwärtig vielfach angestrebt und zwar
von vielen durch die Rückkehr zum Institut
der obligatorischen Innungen
oder Zwangsinnungen (s. Gewerbegesetzgebung).
In partibus (Infldellum), im Gebiet
der Ungläubigene, d. h. der Nichtchristen.
Bischöfe i. p. (I.), diejenigen
Bischöfe, welche ihren Titel nach einem
Bezirk führen, welcher sich im Besitz der
Unzläubigen befindet.
n pleno (lat.), im oder vor dem Ple-