Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

274  Zu  Art.  96  der  bayerischen  Subhastationsordnung.

über  Befriedigung  oder  Uebereinkunft,  dann  die  an
alle  Betheiligten  sowie  an  den  Schuldner  oder  Drittbesitzer
  zu  richtende  Aufforderung,  ihre  Erinnerungen
abzugeben,  gewähren  hier  ausreichenden  Schutz  gegen
etwaige  Gefährdungen.  Für  den  vom  Ansteigerer
zu  liefernden  Nachweis  ist  im  Falle  des
Nrt.  95  (=  Art.  96)  eine  öffentliche  Urkunde
nicht  nöthig,  da  ja  ohnehin  allen  betheiligten
  Gläubigern,  sohin  auch  denjenigen,
  auf  welche  sich  der  gelieferte  Nachweis
  zunächst  bezieht,  Zustellung  zu
machen  ist.“

Nachdem  Ortenau  in  der  ersten  Auflage  seines
Commentars  zur  Subh.-Ordnung  S.  164  und  Wilhelm
Henle  in  dieser  Ztschr.  Erg.-Band  3  S.  403  sich  ebenfalls
  dahin  ausgesprochen  hatten,  daß  zum  Nachweise
sowohl  der  Befriedigung  als  auch  der  Annahme  des
Ansteigerers  als  alleinigen  Schuldners  keine  öffentliche
Urkunde  erforderlich  sei),  wurden  in  den  ersten  Jahren
nach  Einführung  des  Gesetzes  Privaturkunden  zum
Nachweise  sowohl  der  Befriedigung,  wie  auch  der  Annahme
  des  Ansteigerers  als  Schuldners  ohne  jeden
Anstand  bei  allen  Amtsgerichten  zugelassen.  Zu  dieser
Praxis  mag  der  Umstand  mitgewirkt  haben,  daß  damals

*)  Zur  Begründung  bemerkt  Ortenau,  die  Privaturkunde
genüge,  „well  deren  Inhalt  durch  das  Stillschweigen  der  Betreffenden
zur  vollen  sormalen  Gewißhelt  erhoben  werde.“  Henle  construirt
eltwas  künstlich  ein  gerichtliches  Uebereinkommen,  das  dadurch  zu
Stande  komme,  daß  alle  Bethelligten  der  Erklärung  des  Ansteigerers,
  wenn  auch  stillschweigend,  zustimmen.  Daß  dieses
„Uebereinkommen“  der  notarlellen  Form  nicht  bedürsfe,  folgert
Henle  aus  Art.  86  des  bayr.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  und  KO.,
der  alle  vor  Gericht  abgeschlossenen  Vergleiche  als  rechtsförmllche
Verglelche  im  Sinne  des  Cap.  17  §  1  der  bayr.  Gerichtsordnung
erklärt.  Henle  ulmmt  an,  daß  die  Vergleiche  dadurch  von  der
Formvorschrift  des  Art.  14  des  Not.-Gesetzes  befreit  selen.