274 Zu Art. 96 der bayerischen Subhastationsordnung.
über Befriedigung oder Uebereinkunft, dann die an
alle Betheiligten sowie an den Schuldner oder Drittbesitzer
zu richtende Aufforderung, ihre Erinnerungen
abzugeben, gewähren hier ausreichenden Schutz gegen
etwaige Gefährdungen. Für den vom Ansteigerer
zu liefernden Nachweis ist im Falle des
Nrt. 95 (= Art. 96) eine öffentliche Urkunde
nicht nöthig, da ja ohnehin allen betheiligten
Gläubigern, sohin auch denjenigen,
auf welche sich der gelieferte Nachweis
zunächst bezieht, Zustellung zu
machen ist.“
Nachdem Ortenau in der ersten Auflage seines
Commentars zur Subh.-Ordnung S. 164 und Wilhelm
Henle in dieser Ztschr. Erg.-Band 3 S. 403 sich ebenfalls
dahin ausgesprochen hatten, daß zum Nachweise
sowohl der Befriedigung als auch der Annahme des
Ansteigerers als alleinigen Schuldners keine öffentliche
Urkunde erforderlich sei), wurden in den ersten Jahren
nach Einführung des Gesetzes Privaturkunden zum
Nachweise sowohl der Befriedigung, wie auch der Annahme
des Ansteigerers als Schuldners ohne jeden
Anstand bei allen Amtsgerichten zugelassen. Zu dieser
Praxis mag der Umstand mitgewirkt haben, daß damals
*) Zur Begründung bemerkt Ortenau, die Privaturkunde
genüge, „well deren Inhalt durch das Stillschweigen der Betreffenden
zur vollen sormalen Gewißhelt erhoben werde.“ Henle construirt
eltwas künstlich ein gerichtliches Uebereinkommen, das dadurch zu
Stande komme, daß alle Bethelligten der Erklärung des Ansteigerers,
wenn auch stillschweigend, zustimmen. Daß dieses
„Uebereinkommen“ der notarlellen Form nicht bedürsfe, folgert
Henle aus Art. 86 des bayr. Ausf.-Ges. zur CPO. und KO.,
der alle vor Gericht abgeschlossenen Vergleiche als rechtsförmllche
Verglelche im Sinne des Cap. 17 § 1 der bayr. Gerichtsordnung
erklärt. Henle ulmmt an, daß die Vergleiche dadurch von der
Formvorschrift des Art. 14 des Not.-Gesetzes befreit selen.