Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

Klagenverjährung  —  Kompensation.  87

Einreichung  der  Klage  bei  Gericht  wird  die  Klagenverjährung
  unterbrochen.  XXII,  272.  Eine  bei  dem  inkompetenten
  Richter  angebrachie  Klage  unterbricht  die  Verjährung
  nicht.  XXII,  208.  Kann  eine  nach  Ablauf  der
im  Gesetze  vom  26.  März  1859,  die  Verjährungsfristen
betr.,  vorgesteckten  Fristen  angestellte  Klage  auf  eine  unter
dieses  Gesetz  fallende  Leistung  wegen  Verjährung  ohne
weitere  Einleitung  des  Verfahrens  abgewiesen  werden?
„1.  Uebergang  des  aus  der  Kiagsverjährung,  r
wachsenen  Rechtes  auf  den  Rechtsnachfolger.  XXVI,  2
(254).  Klage  aus  einem  verjährten  Wechsel.  XXT,  “

Klageverbesserung,  s.  Klageänderung.

Klausel:  Bedeutung  der  Schlußklausel  von  Gesetzen,  welche
deren  Vollzug  bestimmten  Ministerien  zuweist.  XXII,  113
Klausel  „oder  wie  viel  weniger“.  XXII,  16.  Wah
dieser  Klausel  in  Beweisinterlokuten.  XXVIII,
Clausula  rebus  sic  stantibus  (preußisches  Recht).  12.
64.  Klausel  „auf  Wohlverhalten“  in  dem  Anstellungs
vertrage  magistratischer  Bediensteter.  XXV,  143.  Wechselklausel
  „14  Tage  vor  Verfall  acceptabel“.  XXII,  177
Anfang  und  Wirksamkeit  der  sogenannten  olausule  privatoria
  im  Testamente.  XXVIII,  365  (Berichtigung
hiezu  S.  400).

Kleefelder:  Fruktifikation  und  Hegezeit.  Oberaufsichtskompetenz
  des  betreffenden  Staatsministeriums.  XXI,  431.

Klöster:  Geltung  der  älteren  sogenannten  Amortisationsesetze
  auch  bei  Crwerbungen  von  neu  entstandenen  Klsern.

  XXII,  431.  XXVI,  362.  Kuratelkonsens  zur
Prozeßführung  der  Klöster.  XXi  „494.  Eidesleistung
für  ein  Kloster.  XXI,  495.

Kodizille,  s.  Testamente.

Kolle  gialberathung:  ist  sie  zur  Verfügung  der  Gutsschätzung
  im  Erekutivverfahren  serderlichh  XXI,  60.

Kollision  der  Handelsprozeßgesetze.  XXVIII,  33.  Kolision
  zwischen  Hypothekenbuchseinträgen.  Xx##,  219.

Kollision  der  Statuten,  s.  Statutenkollision.

Kommis,  s.  Handlungskommis.

Kommiss  ionsbureau:  Zuständigkeit  bezüglich  der  Klage
gegen  den  Inhaber  desselben  aus  einem  Vertrage,  wodurch
er  den  Verkauf  von  ihm  übergebenen  Waaren  übernommen
hat.  XXX,  103.

Kommissionsgeschäft:  Befugniß  des  Verkaufskommissionärs,
  die  Sache  selbst  zu  kaufen.  .

Ko2ngtmunm  auern  bei  Hauskäufen  in  München.  XXIV,

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Kompensation:  über  den  Satz  „compensatio  fit  ipso
jure.“  Kompensation  im  Konkurse.  „401.  Eine