Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art.  9.
Gleichzeitige  Genossenschaft  mit  in-  und  auslaͤndischen  Gemeinden.

Der  Bürger  oder  Beisiter  einer  inländischen  Gemeinde  kann  die  Genossenschaft
einer  ausländischen  Gemeinde  nur  mit  besonderer  Königlicher  Bewilligung  und  nur
unter  der  Bedingung  erwerben  oder  beibehalten,  daß  er  den  ihm  obliegenden  Pflichten
eines  diesseitigen  Staats=  und  Gemeinde-Bürgers  oder  Beisitzers  in  jeder  Hinsicht  Genüge
  leiste,  und  für  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  die  erforderliche  Sicherheir
stelle.  "

Dasselbe  ist  auch  dann  zu  beobachten,  wenn  der  Bürger  oder  Beisißer  einer  inländischen
  Gemeinde  in  einem  fremden  Staate  seine  bleibende  Wohnung  nimmt  (Verf.
Urk.  9.  55).

Art.  10.
Schutz-Genossenschaft.

Die  bloße  Schuß-Ertheilung  oder  die  Gestattung  eines  zeitigen  Aufenthalts  begründet

  keine  Genossenschaft  mit  der  Gemeinde  des  Aufenthalts-Ortes.
Art.  11.
Freie  Wahl  des  Aufenthalts-Ortes.

Jeder  Staatsbürger,  der  irgend  einer  Gemeinde  des  Kbnigreichs  als  Bürger  oder
Beisitzer  angehdrt,  oder  von  diesem  Verbande  gesetlich  ausgenommen  ist  (Art.  6),
kann  in  jeder  beliebigen  Gemeinde  seinen  Aufenthalt  nehmen,  und  daselbst  jedes  nicht
zünftige  Gewerbe  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  Vorschriften  treiben,  so  lange
ihm  der  Aufenthalt  nicht  wegen  schlechten  Prädikats  oder  aus  andern  polizeilichen
Gründen  durch  die  zuständige  Regierungsbehbrde  versagt  wird.

Versagt  aber  muß  der  Aufenthalt,  auf  Einsprache  des  Gemeinderaths,  werden,
wenn  der  fremde  Bürger  oder  Beisitzer

1)  wegen  Bettelns  in  polizeilicher  Untersuchung  steht,  oder

2)  in  den  der  Veränderung  des  Aufenthaltsorts  vorangegangenen  drei  Jahren

aus  öffentlichen  Kassen  Beiträge  zu  seinem  Unrerhalte,  den  Fall  eines  vorübergehenden
  unverschuldeten  Unglücks  ausgenommen,  empfangen  har,  oder  während
  des  Aufenthalts  im  fremden  Orte  in  eine  Lage  kommt,  daß  er  mildthitiger
  Unterstüßzung  bedarf,  oder

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