482 Rechtsprechung.
vorneherein als ausgeschlossen, daß die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens,
insbesondere die Anhörung des Vaters und die durch sie etwa veranlaßte
Aufnahme weiterer Beweise, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren
Auffassung des Sachverhalts geführt haben würde.
Hiernach muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und
die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen
werden. I. Civ.-S. Reg. 76/05; Beschluß vom 30. November 1905.
Die Zwangsvollstreckung im Eigentumsanteile au Grundstücken erfordert
die vorherige Eintragung des Berechtigungsverhältnisses im Grundbuch.
Verfahren.
Die Eheleute Georg und Walburga E. in N. sind auf Grund notarieller
Urkunden vom 31. Jannar und 1. Februar 1888 seit 1. Februar 1888 im
Hypothekenbuche, das seit dem 1. Mai 1905 als Grundbuch gilt, als Miteigentümer
des Grundstückes Hs.-Nr. 20 in M. eingetragen.
Eine Angabe ihrer Anteile in Bruchteilen oder eine Bezeichnung des für
die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses ist nicht beigefügt. Auf Antrag
des Rentamts M. hat das Amtsgericht M. als Vollstreckungsgericht mit
Beschluß vom 9. Oktober 1905 für rückständige öffentliche Abgaben die Zwangsversteigerung
des Hälfteanteils des Georg E. angeordnet. Das Grundbuchamt
hat die Eintragung der Anordnung abgelehnt.
Die von dem Vollstreckungsgericht eingelegte Beschwerde wurde von dem
Landgerichte M. mit Beschluß vom 7. November 1905 zurückgewiesen. (Vgl.
diesen Jahrgang S. 74 u. 75.)
Gegen diese Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht weitere Beschwerde
eingelegt. .
Diese ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, insbesondere unterliegt
das Beschwerderecht des Vollstreckungsgerichts keinem Bedenken (Rechtspr.
d. OLG. Bd. 6 S. 437), die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Die Eintragung des Miteigentums der Eheleute, die nicht entnehmen
läßt, welches Rechtsverhältnis in Ansehung des Eigentums an dem Anwesen
besteht, war von Anfang an ordnungswidrig. Der Zweck des Hypothekenbuchs,
innerhalb seines Bereichs mit öffentlichem Glauben Auskunft über das
Verfügungsrecht des eingetragenen Besitzers zu geben, erforderte bei gemeinschaftlichem
Erwerbe mehrerer eine Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses,
die erkennen läßt, ob die Anteile der Einzelnen selbständiger Gegenstand der
Verfügung sein können oder nicht (N. Samml. v. Entsch, d. OLG. Bd. 3
S. 687), und im Falle einer Gemeinschaft nach Bruchteilen Angabe der Größe
der Anteile. Eine diesem Erfordernisse nicht entsprechende Eintragung bedurfte,
um als Grundlage für eine neue Eintragung zu dienen, ebenso der Ergänzung
(N. Samml. Bd. 4 S. 707, Bd. 5 S. 179), wie sie unter der Herrschaft des
Grundbuchrechts vorerst mit der Vorschrift des § 48 GB0O. in Einklang gebracht
werden muß (Entsch, in Angel. d. frw. Gerichtsbark. u. d. Grundbuchr.
Bd. 5 S. 262).
Die erforderliche Ergänzung gehört nicht zu den Eintragungen, um die
das Vollstreckungsgericht nach gesetzlicher Vorschrift das Grundbuchamt zu ersuchen
befugt ist, und kann deshalb nicht nach § 39 GBO. auf Ersuchen des
Vollstreckungsgerichts erfolgen. Das Grundbuchamt darf sich der Feststellung
des Güterstandes der Eheleute E. nicht mit der Annahme entschlagen, daß der
gesetzliche Güterstand bestehe (N. Samml. Bd. 3 S. 689), und kann im Falle