298 Oeffentl. des Hypoth.-Buches.
Löschung einer Hypothek in das Hypothekenbuch nicht
eingetragen wurde, an der fremden Liegenschaft öffentlich
fortbestehe und die übrigen Hypothekgläubiger
aus der Thatsache der Endigung einer
Hypothek allein für sich ein Recht so lange nicht
ableiten können, als die Hypothek im Hypothekenbuche
nicht wirklich gelöscht worden ist.
Die Vorinstanz geht aber in der Verfolgung
des aufgestellten Grundsatzes zu weit und mißkennt
dessen Grenze, wenn sie ferner darauf die Folgerung
gründet, daß ein durch Zahlung befriedigter
Hypothekgläubiger auch nach ertheilter Quittung und
Löschungsbewilligung, so lange der Schuldner die
Löschung im Hypothekenbuche nicht erwirkt hat,
die hypothekarisch versicherte Forderung mit dem
Hypothekrechte einem Anderen abzutreten noch befugt
sei. Die strenge Durchführung des Grundsatzes der
Oeffentlichkeit bedingt die Nothwendigkeit, die Wirkungen
des Rechtsgeschäftes, worauf die Erlöschung
einer Hypothek beruht, und die Folgen der Oeffentlichkeit
des Hypothekenbuches genau auseinander zu
halten; nach dieser Verschiedenheit, welcher das Hypothekengesetz
durch die hieher bezügliche Bestimmung
des §. 83 Ausdruck gegeben hat, tritt die Erlöschung
einer Hypothek in Bezug auf diejenigen, in deren
Handlung sie sich gründet, mit dem Dasein des
Erlöschungsgrundes in Wirksamkeit, dagegen greifen
in Ansehung Dritter die Wirkungen eines Erlöschungsgrundes
erst dann Platz, wenn die Löschung
im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt ist.
Wenn also der durch Zahlung befriedigte Gläubiger
die Hypothek an einen Dritten abtritt und den
Eintrag der Cession im Hypothekenbuche erwirkt, so
entbehrt die Cession auf Seite des Cedenten in Folge
der durch die Zahlung eingetretenen Erlöschung der
Forderung der Rechtsbeständigkeit, weil eine Forderung,
die dem Cedenten gar nicht mehr gehört,
an sich auch nicht an einen Anderen übertragen,