Das Sicherheitsmaß bel den gesetzlichen Hypotheken. 211
bezeichnen, da deren Anhänger ihre Auslegungsbehelfe
weiter her, nämlich aus dem Geiste und dem Wesen des
Hypothekengesetzes, schöpfen.
Im Einzelfalle tritt ein wesentlich verschiedenes
Resultat zu Tage, je nachdem man der einen oder der
anderen Meinung folgt. Dieselben führen gemäß der
verschiedenen Verhältnißzahlen (hier 3: 1, dort 2: 1)
nicht einmal dann zu dem gleichen Ergebnisse, wenn noch
keine Vorhypothek vorhauden ist und ihre gegenseitige
Disharmonie tritt um so greller hervor, je mehr Hypotheken
einerseits der neu einzutragenden Forderung bereits vorgehen
und je kleiner andererseits der Betrag der letzteren
im Vergleich zu den Vorhypotheken ist.
Gehen z. B. in einem Falle 6000 Mk. an Hypotheken
vor und beträgt die neue (gesetzliche) Hypothek 300 Mk.,
so broucht der Schuldner nach der wörtlichen Auffassung
im Ganzen an Güterwerth nur 6400 Mk. (nämlich:
6000 + 300 —+ 500 zu prästiren, während er nach
der freieren Auslegung in diesem Falle 9450 Mk. (nämlich
6000 + 300 — 7 an Güterwerth zu versichern hat.
Für den Schuldner ist es daher, gerade bei unserem
derzeit arg verschuldeten Grundbesitze, von hohem wirthschaftlichen
Interesse, welcher Anschauung die diesbezüglich
maßgebende Behörde im Einzelfalle den Vorzug gibt.
Denn bei der wörtlichen Auffassung ist der für den
Gläubiger gebundene Werth ein geringerer und verbleibt
daher dem Schuldner mehr an Güterwerth zur Schaffung
weiteren Credits, während die freiere Auslegung den
Schuldner entschieden schlechter stellt, da sie ihm viel
mehr an Güterwerth zur Sicherstellung benimmt. Ja.
unter Umständen können die Verhältnisse für den Schuldner
so ungünstig gelagert sein, daß geradezu sein wirthschaftliches
Fortkommen in Frage steht, je nachdem die eine
oder die andere Auslegung zur Anwendung kommt.
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