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bessern.  An  jedem  Orte,  der  eine  Feuerspritze  besitzt,  muß  ein  besonderer  Spritzenmeister
  angestellt  sein,  welchem  die  besondere  Aufsicht  darüber  zusteht.

Zu  diesem  Behufe  hat  er  auch  den  Schlüssel  zum  Spritzenhause,  welches  mit
einer  tüchtigen  Laterne  und  einem  Feuerzeug  versehen  sein  muß,  zu  führen.  Doch
muß  außer  dem  noch  ein  zweiter  Schlüssel  auf  der  Pfarre  oder  an  einem  andern
den  Dorfgerichtspersonen  bekannten  geeigneten  Orte  aufbewahrt  werden.

6  C.  12.

Jede  Ortschaft  auf  dem  Lande  muß  wenigstens  6  bis  3  tüchtige  Feuereimer,
2  bis  3  Wasserfässer,  3  bié  4  starke  Feuerleitern  mit  dazu  gehörigen  Stellen  und
Gabeln,  3  bis  4  starke  Feuerhaken  besitzen.  Es  bleibt  jedoch  Unserer  Landesregierung
  unbenommen,  einzelnen  Ortschaften  je  nach  der  Verschiedenheit  der  bezüglich
  ihrer  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  eine  Vermehrung  dieser  Feuergeräthschaften
  aufzugeben  oder  ihnen  die  Unterhaltung  einer  geringeren  Zahl  nachzulassen.


Die  Feuereimer  werden  im  Pfarrgebäude,  in  der  Schulwohnung  und  im
Spritzenhause,  die  übrigen  Geräthschaften  an  andern  schicklichen  Orten,  wo  möglich
in  der  Nähe  der  Kirche,  aufbewahrt.

Die  Wasserfässer  sollen  die  Form  und  Größe  der  zum  Transport  der  Jauche
auf  die  Felder  und  Wiesen  gebräuchlichen  Fässer  haben.  So  weit  einzelne  Dorfschaften
  noch  offene  Sturmfässer  besitzen  sollten,  sind  solche  wenigstens  im  Verlaufe
der  Zeit  durch  Fässer  von  der  vorgeschriebenen  Form  zu  ersetzen.  Auch  ist  es,  zu
Verhütung  des  Eintrocknens  dieser  Fässer  bei  länger  unterbleibender  Anfüllung,
gestattet,  wegen  deren  Unterhaltung  mit  zuverlässigen  Hausbesitzern  ein  Uebereinkommen
  zu  treffen.

.  13.

Die  Geldaufwendungen,  welche  durch  Befolgung  der  in  den  88.  6,  7,  3,  10,
11,  12  für  die  tändlichen  Ortschaften  enthaltenen  Vorschriften  erfordert  werden,
sind,  sofern  zwischen  verschiedenen  Ortschaften  eines  Kirchspiels  in  Betreff  der  Unterhaltung
  der  Feuerlöschgeräthe  oder  der  Nachtwache  eine  Gemeinschaft  besteht,  aus
dem  Vermögen  des  betreffenden  Kirchspiels  aufzubringen.  Auch  ist  es  dem  Ermessen
Unsere#  ConsistoriumS  anheim  gegeben,  dazu  aus  dem  betreffenden  Kirchkasten
einen  angemessenen  Beitrag  zu  bewilligel.

*  In  Ortschaften,  welche  sich  in  keine  solche  Verbindung  gesettt  haben,  muß  der
fragliche  Geldbedarf  aus  der  Gemeindekasse  bestritten  werden.