Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Familienrecht.  319

§  1335.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der
zur  Eingehung  der  Ehe  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist.
Verpflichtung  zu  ehelicher  Lebensgemeinschaft.
§  1353.  Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft
verpflichtet.
Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung  der  Ge—
meinschaft  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dar,  so  ist  der  andere  Ehegatte  nicht
verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu  leisten.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der

andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf  Scheidung  zu  klagen.
Ehefrau  hat  also  Beischlaf,  soweit  er  kein  Mißbrauch  gegenüber  ihrer
Gesundheit  ist,  zu  dulden,  nicht  aber  unzüchtige  Handlungen  (§  1761
Str.  G.  B.),  wie  Einführung  des  Gliedes  in  ihren  Mund,  ihren  After.  Kein

Züchtigungsrecht  des  Ehemannes.
Entscheidung  des  Ehemannes.

§  1354.  Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaft—
schaftliche  eheliche  Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;  er  bestimmt  insbesondere
  Wohnort  und  Wohnung.

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der  Entscheidung  des  Mannes  Folge  zu
leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.

Sogenannte  Schlüsselgewalt  der  Frau.
§  1357.  Die  Frau  ist  berechtigt,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
  die  Geschäfte  des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten.
Rechtsgeschäfte,  die  sie  innerhalb  dieses  Wirkungskreises  vornimmt,  gelten  als
im  Namen  des  Mannes  vorgenommen,  wenn  nicht  aus  den  Unmständen  sich
ein  anderes  ergibt.

Der  Mann  kann  das  Recht  der  Frau  beschränken  oder  ausschließen.
Stellt  sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  als  Mißbrauch  des  Rechtes
des  Mannes  dar,  so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  aufgehoben  werden.  Dritten  gegenüber  ist  die  Beschränkung  oder  die
Ausschließung  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Bewegliche  Sachen  im  Besitze  der  Eheleute.
§  1362.  Zu  gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes  wird  vermutet,  daß
die  im  Besitz  eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten  befindlichen  beweglichen
Sachen  dem  Manne  gehören.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  Inhaberpapiere
und  für  Orderpapiere,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau  bestimmten

Sachen,  insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  gilt  im