116 Militärisches Strafverfahren.
und damit die Pflicht und das Recht dazu, folgt
nicht aus dem Bestehen des Militärstandes, sondern
aus der Existenz und dem Wesen des Staates selbst.
Sie bleibt deshalb in ihrer Natur sich gleich, mag
sie nun gegenüber von Civil- oder Militärpersonen
ausgeübt werden.
Diese Wahrheit findet sich sogar bereits thatsächlich
anerkannt in Art. 1 des Einführungsgesetzes
v. 10. Nov. 1861, wonach die neuen Strafgesetzbücher
mit dem 1. Juli 1862 „im ganzen Umfange
des Königreiches“ in Kraft zu treten hatten und
von diesem Tage an auch wirklich von den Militärgerichten
angewendet wurden, ohne daß es einer
besonderen Verkündigung derselben auf dem militärischen
Verordnungswege bedurfte.
Allein angenommen selbst, daß das Recht zur
Ordnung der Verfassung und des Verfahrens der
Militärgerichte wirklich ein Ausfluß der Militärhoheit
wäre, so würde daraus dennoch nicht folgen,
daß die einschlägigen Vorschriften ohne Zustimmung
der Kammern erlassen werden können.
Da nämlich nach Tit. IX F. 2 der Vll. die
Armee dem Staate angehört, so steht die Militärhoheit
dem Könige nur in seiner Eigenschaft als
Oberhaupt des Staates zu, und da der König gemäß
Tit. II §. 1 daselbst die ihm als Oberhaupt
des Staates zustehenden Rechte nach den in der
Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen ausübt,
so ist er auch bei der Ausübung der Militärhoheit
an die allgemeinen konstitutionellen Schranken,
also bei der Gesetzgebung in Militärangelegenheiten
nach Maßgabe des Gegenstandes 1) an den
!) Dabei wird wobl Niemand einen ernstlichen Zweifel
darüber erbeben mögen, ob eine Strafprozeßordnung
ein Gesetz sei, welches die persönliche Freibeit und
das Eigentbum der Staatsangebörigen betrifft. Eher