— 1 —
ebenfalls die Auslieferung wegen desselben Delicts, so wird die
holländische Regierung berechtigt sein, nach ihrer Wahl die Auslieferung
an diese oder die deutsche zu gewähren, vorausgesetzt,
dass ein Vertrag besteht und nach diesem die Strafthat ebenfalls
Auslieferungsdelict ist.
Die sämmtlichen Auslieferungsverträge bestimmen sodann:
Ein Niederländer wird an Deutschland nicht ausgeliefert;
ebensowenig solche Fremde, welche nach den niederländischen
Gesetzen den eigenen Unterthanen gleichgestellt sind, noch diejenigen
Ausländer, welche sich in Holland niedergelassen haben
und nach ihrer Verheirathung mit einer Niederländerin ein oder
mehrere Kinder aus dieser Ehe besitzen, welche in Holland gegeboren
sind.
Die niederländische Verfassung unterscheidet Nederlanders
und Vreemdelingen (Fremde).
Nach Art. 83 Abs. 1 des neuen Strafgesetzbuches ist Niederländer,
wer diese Eigenschaft auf Grund des Ausführungsgesetzes
zu Art. 7 der Verfassung besitzt.
Dieses Gesetz (vom 28. Juli 1850) ?°) enthält folgende Regeln,
welche die Nationalität teilweise auf die Abstimmung,
teilweise auf das Territorialprincip gründen. Nach diesem combinirten
Grundsatz sind Niederländer: eheliche Kinder, welche
geboren sind von in dem europäischen Teile des Staatsgebietes
sesshaften Eltern; Art. 1 Ziff. 1; die Eltern — da nach Civilrecht
die Ehefrau den Stand des Mannes teilt, so ist nur der
Vater zu berücksichtigen — werden als sesshaft betrachtet, wenn
sie während der drei letzten Jahre innerhalb des Gebietes gewohnt
haben. Diese Frist wird auf die Hälfte reducirt bei Eltern,
die selbst des Staatsbürgerrechts schon teilhaftig sind, und
2) In den nachfolgenden Absätzen ist hauptsächlich benutzt: DE
Harros, Stuatsrecht der Niederlande in MAquarpsun’s Handbuch 1886 Bd. 4
S. 10.