Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

336  Entscheidungen  des  OLG.  München.

und  Ruhe  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen  2c.  am  22.  Oktober  1872  (Kreisamtsblatt
für  Niederbayern  Seite  1793)  erlassenen  oberpolizeilichen
Vorschriften.

Zur  Erhaltung  der  Sicherheit  auf  der  fraglichen
Donaubrücke  eine  Fahrordnung,  das  ist  eine  Polizeiverordnung
  zu  erlassen  und  zur  Bestellung  einer  Aufsicht
behufs  Handhabung  der  erlassenen  Fahrordnung  unter
der  Bestimmung,  daß  den  Weisungen  des  zur  Ordnung
des  Verkehrs  aufgestellten  Aufsehers  jederzeit  unbedingt
Folge  zu  leisten  sei,  war  demnach  das  k.  Straßen=  und
Flußbauamt  nicht  befugt,  und  läßt  sich  eine  derartige
Befugniß  auch  weder  aus  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  23.  Januar  1872,  die  Organisation  des  Staatsbauwesens
  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  337),  noch
aus  anderen  Bestimmungen  ableiten.

Hienach  überschreitet  die  Anordnung  des  Straßenund
  Flußbauamtes  die  Befugniß  dieser  Behörde  und
konnte  in  Folge  dessen  der  in  deren  Vollzug  begriffene,
als  Aufseher  bestellte,  Brlckenarbeiter  dem  Angeklagten
gegenüber  weder  in  Ansübung  eines  Amtes  überhaupt,
noch  in  rechtmäßiger  Amtsausübung  gehandelt  haben,  so
daß  die  Strafkammer  dadurch,  daß  sie  die  den  Vollzug
der  getroffenen  Anordnung  bewirkende  Thätigkeit  des
Johann  K.  als  eine  rechtmäßige  Amtsausübung  desselben
  und  den  thätlichen  Angriff  des  Angeklagten  unter
die  Strafvorschrift  des  §  113  des  StGB.  fallend  erklärte,
  diese  Gesetzesstelle  unrichtig  angewendet  hat.  Urtheil
  vom  30.  Mai  1891.

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Redakteur:  Dr.  Jullus  v.  Staudinger  Iin  München.
Verlag:  Falm  &  Ense  (Carl  Ensie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.