336 Entscheidungen des OLG. München.
und Ruhe des Verkehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen 2c. am 22. Oktober 1872 (Kreisamtsblatt
für Niederbayern Seite 1793) erlassenen oberpolizeilichen
Vorschriften.
Zur Erhaltung der Sicherheit auf der fraglichen
Donaubrücke eine Fahrordnung, das ist eine Polizeiverordnung
zu erlassen und zur Bestellung einer Aufsicht
behufs Handhabung der erlassenen Fahrordnung unter
der Bestimmung, daß den Weisungen des zur Ordnung
des Verkehrs aufgestellten Aufsehers jederzeit unbedingt
Folge zu leisten sei, war demnach das k. Straßen= und
Flußbauamt nicht befugt, und läßt sich eine derartige
Befugniß auch weder aus der k. Allerhöchsten Verordnung
vom 23. Januar 1872, die Organisation des Staatsbauwesens
betreffend (Regierungsblatt Seite 337), noch
aus anderen Bestimmungen ableiten.
Hienach überschreitet die Anordnung des Straßenund
Flußbauamtes die Befugniß dieser Behörde und
konnte in Folge dessen der in deren Vollzug begriffene,
als Aufseher bestellte, Brlckenarbeiter dem Angeklagten
gegenüber weder in Ansübung eines Amtes überhaupt,
noch in rechtmäßiger Amtsausübung gehandelt haben, so
daß die Strafkammer dadurch, daß sie die den Vollzug
der getroffenen Anordnung bewirkende Thätigkeit des
Johann K. als eine rechtmäßige Amtsausübung desselben
und den thätlichen Angriff des Angeklagten unter
die Strafvorschrift des § 113 des StGB. fallend erklärte,
diese Gesetzesstelle unrichtig angewendet hat. Urtheil
vom 30. Mai 1891.
. —
Redakteur: Dr. Jullus v. Staudinger Iin München.
Verlag: Falm & Ense (Carl Ensie) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.