Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873.  113
8.1.

Lokomobllen.

Lokomobilen,  welche  unter  freiem  Himmel  arbeiten,  dürfen  erst  nach  vorgängiger
Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  in  Betrieb  gesetzt  werden.  Solche  Lokomobilen
müssen  von  feuersicher  gedeckten  Gebäuden  sowie  von  öffentlichen  Straßen  mindestens
15  Meter,  von  nicht  feuersicher  gedeckten  Gehäuden  oder  andem  leicht  feuerfangenden
Gegenständen  mindestens  30  Meter  entfernt  aufgestellt  werden.

Die  Entfernung  von  seuersicher  Sedechen  Gebäuden  kann  unter  folgenden  Bedingungen
  auf  sechs  Meter  ermähigt  werde
der  Aschkasten  ist  verschlossen  zu  uun  und  mit  Wasser  zu  füllen;

2)  im  Schomstein  der  Lokomobile  müssen  2  Funkensänger  angebracht  sein;

3)  neben  der  Lokomobile  ist  eine  Feuerspritze  mit  genügendem  Wasservorrath

und  2  Eimern  aufzustellen;

4)  während  der  Nacht  ist  die  Lokomobile  zu  bewachen.

Die  Entfernung  von  Straßen  kann  mit  Einwilligung  der  Staßenbauverwaltung
ermäßigt  werden.

Innerhalb  von  Stallungen,  Scheunen  u.  dergl.  Gebäuden  dürfen  Lokomobilen
nicht  geheizt  werden,  auch  bleibt  es  den  Polizeibehörden  überlassen,  sonstige  Sicherbeitomaßregeln
  bei  Einrichtung  und  Aufstellung  von  Lokomobilen  anzuordnen.

Die  Bedingungen,  unter  denen  Lokomobilen,  die  zur  Fortbringung  von  Lasten
auf  öffentlichen  Straßen  dienen  sollen  (Chaussecdampfwagen,  Straßen-Lokomotiven)
in  Gebrauch  genommen  werden  dürfen,  bleiben  zur  Zeit  der  Anordnung  durch  die
Landrathsämter  für  jeden  einzelnen  Fall  vorbehalten.

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III.  Ba#  der  Dampfkessel.
8.  8.

Kesselwandungen.

Die  vom  Feuer  berührten  Wandungen  der  Dampfkessel,  der  Feuerröhren  und
der  Siederöhren  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  hergestellt  werden,  sofern  deren  lichte
Weite  bei  cylindrischer  Gestalt  25  Centimeter,  bei  Kugelgestalt  30  Centimeter  übersteigt.
  Die  Verwendung  von  Messiugblech  ist  nur  für  Feuewöhren,  deren  lichte
Weite  10  Centimeter  nicht  übersteigt,  gestattet.