Nachtheil frivoler Abläugnungen. 117
dung wird. So soll das Werk eine Vorschule für
unser künftiges Prozeßleben, einen kheoretisch-praktischen
Vorbereitungskursus für die neue Aera bilden.
— Daß das Buch diesem seinen doppelten Zwecke
vollkommen entspricht, seine Aufgaben vollständig gelöst
hat,#dafür bürgt schon der Name seines Verfassers,
selne hervorragende Stelle unter den ersten
Praktikern des Vaterlandes. Grändliche Studien
inid eine reiche Praxis nicht nur in unserem bisherigen
Verfahren, sondern auch in dem der Pfalz 2),
haben dem genialen, für seinen Beruf, für die Belebung
des Rechtes in seiner Wahrheit und Heiligkelt
begeisterten Manne die Mittel geboten, ein Werk
von höchster Nützlichkeit zu schaffen.
Nach einer kurzen Einleitung (S. 1— 10) folgen
im ersten Bande vierzehn Abschnitte. Im ersten
(S. 11—34) sind die allgemeinen Gegensätze
der Auffassung des Faktums im deutschen und französischen
Prozesse dargelegt, wobei jene als eine formalistische,
diese als eine realistische gekennzeichnet
wird. Die Gebrechen einer allzustrengen Beweistheorie
werden besprochen. Im II. Abschn. (S. 34
—57) werden dann die Beweisregeln des französischen
Rechtes im Allgemeinen dargestellt und mit
denen des deutschen verglichen. Im III. (S. 58—
114) sind die in den beiden vorhergehenden geschilderten
Gegensätze einer weiteren, vergleichenden Kritik
unterzogen. Es werden die Verschiedenheiten des
Verfahrens in seinen Hauptzügen geprüft und dargelegt,
welche Vortheile der französische Prozeß aus
seiner Einfachheit und Natürlichkeit, daraus, daß er
mehr die Sache selbst, als die Formen im Auge
behält, aus einer würdigeren und mit größerer Amtsgewalt
versehenen Stellung des Gerichtes über den
2) Der Verfasser ist seit vielen Jahren Mitglied des
Kassationshofes für die Pfalz.