Metadaten : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Nachtheil  frivoler  Abläugnungen.  117

dung  wird.  So  soll  das  Werk  eine  Vorschule  für
unser  künftiges  Prozeßleben,  einen  kheoretisch-praktischen
  Vorbereitungskursus  für  die  neue  Aera  bilden.
—  Daß  das  Buch  diesem  seinen  doppelten  Zwecke
vollkommen  entspricht,  seine  Aufgaben  vollständig  gelöst
  hat,#dafür  bürgt  schon  der  Name  seines  Verfassers,
  selne  hervorragende  Stelle  unter  den  ersten
Praktikern  des  Vaterlandes.  Grändliche  Studien
inid  eine  reiche  Praxis  nicht  nur  in  unserem  bisherigen
  Verfahren,  sondern  auch  in  dem  der  Pfalz  2),
haben  dem  genialen,  für  seinen  Beruf,  für  die  Belebung
  des  Rechtes  in  seiner  Wahrheit  und  Heiligkelt
  begeisterten  Manne  die  Mittel  geboten,  ein  Werk
von  höchster  Nützlichkeit  zu  schaffen.

Nach  einer  kurzen  Einleitung  (S.  1—  10)  folgen
  im  ersten  Bande  vierzehn  Abschnitte.  Im  ersten
  (S.  11—34)  sind  die  allgemeinen  Gegensätze
der  Auffassung  des  Faktums  im  deutschen  und  französischen
  Prozesse  dargelegt,  wobei  jene  als  eine  formalistische,
  diese  als  eine  realistische  gekennzeichnet
wird.  Die  Gebrechen  einer  allzustrengen  Beweistheorie
  werden  besprochen.  Im  II.  Abschn.  (S.  34
—57)  werden  dann  die  Beweisregeln  des  französischen
  Rechtes  im  Allgemeinen  dargestellt  und  mit
denen  des  deutschen  verglichen.  Im  III.  (S.  58—
114)  sind  die  in  den  beiden  vorhergehenden  geschilderten
  Gegensätze  einer  weiteren,  vergleichenden  Kritik
  unterzogen.  Es  werden  die  Verschiedenheiten  des
Verfahrens  in  seinen  Hauptzügen  geprüft  und  dargelegt,
  welche  Vortheile  der  französische  Prozeß  aus
seiner  Einfachheit  und  Natürlichkeit,  daraus,  daß  er
mehr  die  Sache  selbst,  als  die  Formen  im  Auge
behält,  aus  einer  würdigeren  und  mit  größerer  Amtsgewalt
  versehenen  Stellung  des  Gerichtes  über  den

2)  Der  Verfasser  ist  seit  vielen  Jahren  Mitglied  des
Kassationshofes  für  die  Pfalz.