Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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eine  zur  Zuständigkeit  des  Oberamtsgerichts,  des  Kreisgerichts  oder  des  Schwurgerichts
gehörige  Strafsache  handelt,  Anwendung.
Für  einen  Schriftsatz  zweiter  Gattung  wird  die  Hälfte,  für  einen  Schriftsatz  dritter
Gattung  ein  Viertheil  der  Gebühr  erster  Gattung  berechnet.

§.  8.  (§.  63.)

Wenn  der  Rechtsanwalt  mit  Besprechungen  oder  mündlichen  oder  schriftlichen  Rathsoder
  Auskunftsertheilungen  in  Strafsachen  in  Anspruch  genommen  wird,  ohne  für  seine
Bemühung  nach  den  vorausgegangenen  Bestimmungen  eine  Gebühr  berechnen  zu  können,
so  hat  er  nach  Maßgabe  der  verwendeten  Zeit  und  der  Art  der  Strafsache  Vergütung
anzusprechen.

Dieselbe  beträgt  für  eine  Stunde  oder  weniger

in  oberamtsgerichtlichen  Straffällen  .  2  Mark
in  kreisgerichtlichen  und  Schwurgerichtssachen  3  Mark.

Bei  längerer  Zeitdauer  erhöht  sich  die  Gebühr  um  die  Hälfte  dieser  Beträge  für
jede  angefangene  weitere  Stunde.

§.  9.  (§.  67.)

Im  Falle  der  Besorgung  von  Rechtssachen  außerhalb  seines  Wohnorts  erhält  der
Anwalt  neben  der  Gebühr  für  das  besorgte  Geschäft,  wie  sich  solche  nach  gegenwärtiger
Verordnung  berechnet,  und  neben  dem  Ersatz  der  Reisekosten  Taggelder  und  Diäten.

Das  Taggeld  beträgt  8  Mark  für  den  ganzen,  5  Mark  für  den  halben  Tag,  der
Diätenbezug  8  Mark  für  den  ganzen,  4  Mark  für  den  halben  Tag,  und  bei  Reisen  in
das  Ausland  11  Mark  für  den  ganzen,  6  Mark  für  den  halben  Tag.  Bei  einer  Abwesenheit
  von  dem  Wohnort  unter  2  Stunden  findet  kein  Diätenbezug  statt.

Taggeld  und  Diäten  werden  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  wirklich  zugebrachte
Zeit  nach  Kalendertagen  berechnet.

Eine  Abwesenheit  von  weniger  als  6  Stunden  gilt  für  einen  halben,  bis  zu  12
Stunden  einschließlich  für  einen  ganzen  Tag,  bei  einer  Abwesenheit  von  mehr  als  12
Stunden  eines  Kalendertages  kann  das  Taggeld  für  Einen  und  einen  halben  Tag  berechnet
  werden.

§.  10.  (S.  68.)

Für  das  Taggeld  und  die  neben  demselben  zu  berechnende  Tagfahrtsgebühr  zusam-3