Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

auch  muͤssen  die  an  jedem  Hebel  befindlichen  Schneiden  rechtwinklig  zu  demselben,  parallel  gegen
einander  und  unwandelbar  befestigt  sein,  und  in  einer  solchen  Lage  sich  befinden,  daß  der  Schwerpunkt
bei  der  stärksten  Belastung  der  Waage  unter  der  Mittelschneide  liegt  und  die  Waage  daher  stets  ein
stabiles  Gleichgewicht  zeigt.

An  jeder  Waage  muß  die  größte  Last,  für  welche  sie  bestimmt  ist,  bei  größeren  Lastwaagen  auch  die
geringste  zulässige  Last,  angegeben  sein.

5S.  32.
Zulässige  Konstruktionssysteme.

Auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  8.  31  werden  zunächst  nur  folgende  Konstruktions=Systeme
  von  Hebelwaagen  für  eichungsfähig  erklärt:

a)  gleicharmige  Balkenwaagen,

b)  ungleicharmige  Balkenwaagen,

IP)  Brückenwaagen,

4)  oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen.

Die  speciellen  Bedingungen  der  Stempelfähigkeit  dieser  einzelnen  Gattungen  von  Waagen  sind  in
den  solgenden  Paragraphen  enthalten.

8.  33.
Gleicharmige  Balkenwaagen.

Der  Waagebalken  einer  solchen  Waage  darf  in  den  beiden  Armen  eine  ersichtliche  Verschiedenheit
der  Gestalt  nicht  wahrnehmen  lassen;

er  muß  mit  einer  geradlinig  ausgeführten,  nach  oben  oder  unten  gerichteten  Zunge  fest  verbunden
sein;  die  Mittellinie  der  Zunge  soll  von  einer  zu  der  Verbindungslinie  der  beiden  Endschneiden  winkelrechten
  Richtung  nicht  merklich  abweichen  und  verlängert  durch  die  Schärfe  der  Miltelschneide  gehen;

der  Waagebalken  muß  für  sich  im  Gleichgewicht  sein,  und  in  dieselbe  Lage  zurückkehren,  wenn  er
in  Schwingungen  versetzt  worden  ist;

endlich  gleicharmig  sein,  wobei  höchstens  eine  Abweichung  zulässig  ist,  deren  Größe  durch  den  in
#.  38  für  die  Empfindlichkeit  bestimmten  Bruchtheil  angegeben  wird.

Die  größte  einfeitige  Tragfähigkeit  der  Waage  und  bei  Lastwaagen  auch  vie  geringste  zulässige  Belastung
  nach  Kilogrammen  oder  Pfunden  ist  entweder  auf  dem  Balken  unmittelbar,  oder  auf  einem  in
denselben  eingetriebenen  Kupfer=  oder  Messingpfropf,  der  noch  eine  Stempelung  zulassen  muß,  anzugeben.

Der  Eichungsstelle  ist  es  besonders  anzuzeigen,  wenn  die  Waage  als  Präcisionswaage  dienen  soll,
da  für  diese  eine  größere  Genauigkeit  verlangt  wird.

Die  zu  einem  Waagebalken  gehörenden  Waageschalen,  die  übrigens  nicht  stempelfähig  sind,  müssen
nebst  den  zu  ihrer  Aufhängung  dienenden  Ketten,  Schnüren  oder  Stangen  ohne  jedes  Ausgleichungsmittel
(Draht,  Bleistück  rc.)  gleiches  Gewicht  haben.

8.  34.
Ungleicharmige  Balkenwaagen.
A)  Mit  unveränderlichem  Verhältniß  der  Hebelarme.
Diese  Waagen  müssen  bezüglich  der  Genauigkeit  und  Solidität  des  Balkens,  der  Lage  der  Zunge,
3