Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

162  1840.

4)  die  mit  seinem  Pächter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besten  des  Grundstücks  geleisteten  Vorschülse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den
auf  dem  Grundstück  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen
des  Lohns  erhoben  werden,  oder
3)  die  Patrimonial-Gerichtobarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugnig  mingbraucht,
ober
4  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört;
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundslück  ihm  zustehenden  NRechts  berühmt,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräufeert  und  den  Contract
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.
Artikel  25.
Gertchtsstand  der  Erbscha
Der  Gerichtsstand  einer  Erbschaft  ist  #a,  n  o—  der  Erblasser  zur  Zeit  stines
  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerschtsstand  hatte.
Artikel  26.
In  diesem  Gerichtsstande  können  angebracht  werden:
1)  Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechts  und  solche,  die  auf  Erfüllung
oder  Aushebung  testamentarischer  Verfügungen  gerichtet  sind;
2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die  Gewährleistung
  der  Erbtheile  betreffen.
Doch  kann  dies  (zu  1.  und  2.)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  vorhanden  ist.
Endlich  können
3)  in  diesem  Gerichtsstande  auch  Klagen  der  Erbschaftsgläubiger  und  Legatarien
  angebracht  werden,  so  lange  sie  nach  den  Landes-Gesetzen  in  dem
Gerichtsstande  der  Erbschaft  angestellt  werden  dürfen.
In  den  zu  1.,  2.  und  3.  angeführten  Fällen  bleibt  es  jedoch  dem  Ermessen
der  Kläger  überlassen,  ob  sie  ihre  Klage  statt  in  dem  Gerichtsstande  der  Erb
schaft,  in  dem  persönlichen  Gerichtsstande  der  Erben  anstellen  wollen.