Volltext : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

7.  Vereins  G.  11.  März  50.  —  Anl.  C.  Zirk.  26.  Aug.  74  betr.  Wallfahrten.  411

sei  es  auf  Grund  seines  Amtes  oder  auf  Grund  eines  Auftrages  des  Pfarrers
obliegt,  wird  der  Regel  nach  als  Leiter  derselben  anzusehen  sein;  welche  Personen
außerdem  als  Leiter  oder  Ordner  gemäß  §  17  des  Vereinsgesetzes  verantwortlich
sind,  ist  nach  den  concreten  Verhältnissen  zu  beurtheilen.  Prozessionen,  welche
bis  dahin  herkömmlich  unter  Leitung  eines  Geistlichen  stattgefunden  haben,  sind.
nicht  zu  dulden,  wenn  dieselben  der  Leitung  eines  solchen  entbehren;  letzteres  ist
auch  anzunehmen,  wenn  ein  staatlich  nicht  anerkannter  Geistlicher  die  Leitung
übernehmen  sollte.  Ein  solcher  Geistlicher  würde  sich  überdies  nach  8  23  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  über  die  Vorbildung  und  Anstellung  von  Geistlichen
(GS.  S.  191fsf.)  strafbar  machen.

5.  Wenngleich  eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf  den  religiösen  Charakter  der
kirchlichen  Prozessionen,  Wallfahrten  2c.  von  Seiten  der  nicht  daran  theilnehmenden,
auch  der  andersgläubigen  Bevölkerung  als  schicklich  bezeichnet  und  erwartet  werden
darf,  so  ist  doch  jeder  Zwang  in  dieser  Richtung  unstatthaft.  Gegen  Belästigungen,
Nöthigungen,  wie  z.  B.  zur  Entblößung  des  Hauptes  beim  Vorüberziehen  einer
Prozession  —  oder  gegen  andere  Ungebührlichkeiten  und  Excesse  von  Seiten  der
Theilnehmer  einer  Prozession  r2c.  haben  die  Polizeibehörden  und  Beamten  dem
Publikum  ihren  vollen  Schutz  zu  gewähren.  Derartige  Ausschreitungen  sind  unter
keinen  Umständen  zu  dulden  und  sind  etwaige  Excedenten  sofort  in  Haft  und  zur
Bestrafung  zu  bringen.

6.  Endlich  machen  wir  noch  auf  folgenden  Gegenstand  aufmerksam.

Es  ist  mehrfach  vorgekommen,  daß  durch  Prozessionen,  Wallfahrten  und
Bittgänge  ansteckende  Krankheiten  verbreitet  worden  sind.  Wir  weisen  zur  Vermeidung
  solcher  Vorkommnisse  darauf  hin,  daß  die  Anordnung  von  polizeilichen
Maßregeln,  welche  darauf  berechnet  sind,  der  Weiterverbreitung  lebensgefährlicher
Epidemieen  vorzubeugen,  in  den  Kreis  derjenigen  Gegenstände  der  Sorge  für
Leben  und  Gesundheit  fällt,  über  welche  nach  §  6  lit.  k  des  Gesetzes  über  die
Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  resp.  der  Verordnung  vom  20.  September
1867  für  die  neuen  Landestheile  (Ges.-Samml.  S.  1529)  polizeiliche  Vorschriften
mit  Strafandrohung  zulässig  sind.  Es  wird  daher,  wenn  eine  lebensgefährliche
Epidemie  in  einem  Bezirke  oder  in  dessen  Nachbarschaft  im  In=  oder  Auslande
ausgebrochen  ist,  ebenso  zulässig  als  geboten  sein,  nicht  allein  nach  8  13  des
Regulativs  vom  8.  August  1835  (G.-S.  S.  240)  —  alle  ungewöhnlichen  Anhäufungen
  von  Menschen  an  bereits  inficirten  Orten,  sondern  nach  Analogie  dieser
Vorschrift  auch  ungewöhnliche  Anhäufungen  und  Massen  von  Menschen,  welche
aus  inficirten  Gegenden  kommen  oder  solche  Gegenden  passirt  haben,  auch  wenn
sie  sich  nach  einem  nicht  inficirten  Orte  begeben  wollen,  innerhalb  des  Bezirkes
zu  untersagen.  Unter  dieses  Verbot  werden  dann  auch  hergebrachte  und  deshalb
einer  besonderen  Genehmigung  nicht  bedürfende  kirchliche  Prozessionen,  Bittgänge
und  Wallfahrten  ausdrücklich  zu  subsumiren  sein.

Der  §  10  des  mehrerwähnten  Vereinsgesetzes  steht  einem  solchen  Verbote
nicht  entgegen,  da  jenes  Gesetz  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  lediglich
vom  Standpunkte  der  gesetzlichen  Freiheit  und  Ordnung  regelt,  dagegen  die  Frage
unberührt  läßt,  inwiefern  Versammlungen  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen,  die

auf  das  Vereinsgesetz  und  Versammlungsrecht  als  solches  keinen  Bezug  haben,
inhibirt  werden  dürfen.

1)  Die  hier  ausgesprochene  Strafbar=  die  Anordnung  von  Hilfsleistungen  und
keit  der  Vornahme  von  geistlichen  Amts=  Stellvertretungen  und  auf  die  Bestellung
handlungen  in  einem  vorschriftswidrig  von  Pfarrverwesern  G.  11.  Juli  83
übertragenen  Amte  bezieht  sich  nicht  mehr  (GS.  109)  Art.  1,  2,  4,  5,  G.  29.  April
auf  widerrufliche  Ubertragungen,  auf  87  (GS.  127)  Art.  2  §  1.