7. Vereins G. 11. März 50. — Anl. C. Zirk. 26. Aug. 74 betr. Wallfahrten. 411
sei es auf Grund seines Amtes oder auf Grund eines Auftrages des Pfarrers
obliegt, wird der Regel nach als Leiter derselben anzusehen sein; welche Personen
außerdem als Leiter oder Ordner gemäß § 17 des Vereinsgesetzes verantwortlich
sind, ist nach den concreten Verhältnissen zu beurtheilen. Prozessionen, welche
bis dahin herkömmlich unter Leitung eines Geistlichen stattgefunden haben, sind.
nicht zu dulden, wenn dieselben der Leitung eines solchen entbehren; letzteres ist
auch anzunehmen, wenn ein staatlich nicht anerkannter Geistlicher die Leitung
übernehmen sollte. Ein solcher Geistlicher würde sich überdies nach 8 23 des
Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen
(GS. S. 191fsf.) strafbar machen.
5. Wenngleich eine gewisse Rücksichtnahme auf den religiösen Charakter der
kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten 2c. von Seiten der nicht daran theilnehmenden,
auch der andersgläubigen Bevölkerung als schicklich bezeichnet und erwartet werden
darf, so ist doch jeder Zwang in dieser Richtung unstatthaft. Gegen Belästigungen,
Nöthigungen, wie z. B. zur Entblößung des Hauptes beim Vorüberziehen einer
Prozession — oder gegen andere Ungebührlichkeiten und Excesse von Seiten der
Theilnehmer einer Prozession r2c. haben die Polizeibehörden und Beamten dem
Publikum ihren vollen Schutz zu gewähren. Derartige Ausschreitungen sind unter
keinen Umständen zu dulden und sind etwaige Excedenten sofort in Haft und zur
Bestrafung zu bringen.
6. Endlich machen wir noch auf folgenden Gegenstand aufmerksam.
Es ist mehrfach vorgekommen, daß durch Prozessionen, Wallfahrten und
Bittgänge ansteckende Krankheiten verbreitet worden sind. Wir weisen zur Vermeidung
solcher Vorkommnisse darauf hin, daß die Anordnung von polizeilichen
Maßregeln, welche darauf berechnet sind, der Weiterverbreitung lebensgefährlicher
Epidemieen vorzubeugen, in den Kreis derjenigen Gegenstände der Sorge für
Leben und Gesundheit fällt, über welche nach § 6 lit. k des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 resp. der Verordnung vom 20. September
1867 für die neuen Landestheile (Ges.-Samml. S. 1529) polizeiliche Vorschriften
mit Strafandrohung zulässig sind. Es wird daher, wenn eine lebensgefährliche
Epidemie in einem Bezirke oder in dessen Nachbarschaft im In= oder Auslande
ausgebrochen ist, ebenso zulässig als geboten sein, nicht allein nach 8 13 des
Regulativs vom 8. August 1835 (G.-S. S. 240) — alle ungewöhnlichen Anhäufungen
von Menschen an bereits inficirten Orten, sondern nach Analogie dieser
Vorschrift auch ungewöhnliche Anhäufungen und Massen von Menschen, welche
aus inficirten Gegenden kommen oder solche Gegenden passirt haben, auch wenn
sie sich nach einem nicht inficirten Orte begeben wollen, innerhalb des Bezirkes
zu untersagen. Unter dieses Verbot werden dann auch hergebrachte und deshalb
einer besonderen Genehmigung nicht bedürfende kirchliche Prozessionen, Bittgänge
und Wallfahrten ausdrücklich zu subsumiren sein.
Der § 10 des mehrerwähnten Vereinsgesetzes steht einem solchen Verbote
nicht entgegen, da jenes Gesetz das Vereins= und Versammlungsrecht lediglich
vom Standpunkte der gesetzlichen Freiheit und Ordnung regelt, dagegen die Frage
unberührt läßt, inwiefern Versammlungen aus sanitätspolizeilichen Gründen, die
auf das Vereinsgesetz und Versammlungsrecht als solches keinen Bezug haben,
inhibirt werden dürfen.
1) Die hier ausgesprochene Strafbar= die Anordnung von Hilfsleistungen und
keit der Vornahme von geistlichen Amts= Stellvertretungen und auf die Bestellung
handlungen in einem vorschriftswidrig von Pfarrverwesern G. 11. Juli 83
übertragenen Amte bezieht sich nicht mehr (GS. 109) Art. 1, 2, 4, 5, G. 29. April
auf widerrufliche Ubertragungen, auf 87 (GS. 127) Art. 2 § 1.