204 ll. Abschnitt. Der Straßenverkehr.
Mehrleistungen („Voraus-“ oder „Präzipualleistungen“) ist in Frankreich
(und dementsprechend auch in Elsaß-Lothringen) schon in dem
Gesetze vom 31. Mai 1836 zur gesetzlichen Anerkennung gelangt. Neuerdings
hat besonders Preußen diesen Gedanken durch seine Wegegesetzgebung
in weiterem Umfange durchgeführt im Anschluß an die entsprechende
Bestimmung des hannoverschen Gesetzes über die Gemeindewege
und Landstraßen vom 23. Juli 1851. Die betreffenden Bestimmungen
waren zunächst für die einzelnen Provinzen besonders ergangen
und haben namentlich in den SVer und 90er Jahren des 19. Jahrhunderts
Ausdebnung gefunden.
Diese Sonderbestimmungen erstreckten sich teilweise auch auf die
Anlagekosten und waren durch das Gesetz v. 11. Juli 1891 („Ergänzungsgesetz,
betreffend die Vorausleistungen zu Wegebauten“) durch einige
allgemeine Ausführungsregeln ergänzt worden. Eine einheitliche Regelung
der Frage für den ganzen Staat unter Beschränkung auf die Unterhaltungskosten
ist durch Gesetz v. 18. Aug. 1902 herbeigeführt worden.
Die Auferlegung eines besonderen Beitrags zu den Unterhaltungskosten
von öffentlichen Wegen oder von Brücken, die selbständige Verkehrsanlagen
bilden, setzt voraus, daß der Weg oder die Brücke infolge der
Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder
ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder durch deren Betrieb
dauernd „in erheblichem Maße abgenutzt“ wird. Der Antrag auf: Auferlegung
der Vorausleistung geht von denen aus, deren Unterhaltungslast
dadurch gesteigert wird, obne daß für die Mehrbelastung in Wege-,
Pflaster-, Brückengeldern usw. eine Deckung besteht. Die Vorausleistung
soll „nach Verhältnis dieser Mehrbelastung“ bemessen werden. Die
zuständigen Behörden sollen über die Anträge „nach freiem, billigem
Ermessen“ entscheiden. In Ermangelung gütlicher Vereinbarung entscheidet
auf Klage des Wegebaupflichtigen in erster Instanz der Bezirksausschuß
(in einem Teile der Fälle der Kreisausschuß).
Beim Straßenwesen haben Sach- und Arbeitsleistungen lange Zeit
erhebliche Bedeutung gehabt. Schon im Römischen Reiche hatten die
Grundbesitzer zu den von den Gemeinden anzulegenden Nebenwegen
Geldbeiträge oder Sachleistungen („Naturalleistungen*) zu gewähren.
Im Laufe des Mittelalters erweiterten sich diese Leistungen, namentlich
in Gestalt der „Wegfronden“, also bestimmter Arbeitsleistungen, sehr
beträchtlich und bezogen sich auch auf die Hauptstraßen. Sıe wurden
abgeleitet aus dem ÖObereigentum an den Wegen, das gegen Ende des
15. Jahrh. von den Landesherren in Anspruch genommen wurde. Beste
davon haben sich bis in unsere Zeit herein erhalten, beschränken sich
aber jetzt in der Hauptsache auf die von ländlichen Gemeinden unterhaltenen
Wege niederer Ordnung. Die Gemeindebürger sind darnach
verpflichtet, entweder mit ihrer persönlichen Arbeitskraft Handdienste