Metadata : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

204  ll.  Abschnitt.  Der  Straßenverkehr.

Mehrleistungen  („Voraus-“  oder  „Präzipualleistungen“)  ist  in  Frankreich
  (und  dementsprechend  auch  in  Elsaß-Lothringen)  schon  in  dem
Gesetze  vom  31.  Mai  1836  zur  gesetzlichen  Anerkennung  gelangt.  Neuerdings
  hat  besonders  Preußen  diesen  Gedanken  durch  seine  Wegegesetzgebung
  in  weiterem  Umfange  durchgeführt  im  Anschluß  an  die  entsprechende
  Bestimmung  des  hannoverschen  Gesetzes  über  die  Gemeindewege
  und  Landstraßen  vom  23.  Juli  1851.  Die  betreffenden  Bestimmungen
  waren  zunächst  für  die  einzelnen  Provinzen  besonders  ergangen
  und  haben  namentlich  in  den  SVer  und  90er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts
  Ausdebnung  gefunden.

Diese  Sonderbestimmungen  erstreckten  sich  teilweise  auch  auf  die
Anlagekosten  und  waren  durch  das  Gesetz  v.  11.  Juli  1891  („Ergänzungsgesetz,
  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten“)  durch  einige
allgemeine  Ausführungsregeln  ergänzt  worden.  Eine  einheitliche  Regelung
der  Frage  für  den  ganzen  Staat  unter  Beschränkung  auf  die  Unterhaltungskosten
  ist  durch  Gesetz  v.  18.  Aug.  1902  herbeigeführt  worden.
Die  Auferlegung  eines  besonderen  Beitrags  zu  den  Unterhaltungskosten
von  öffentlichen  Wegen  oder  von  Brücken,  die  selbständige  Verkehrsanlagen
  bilden,  setzt  voraus,  daß  der  Weg  oder  die  Brücke  infolge  der
Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder
ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend  oder  durch  deren  Betrieb
dauernd  „in  erheblichem  Maße  abgenutzt“  wird.  Der  Antrag  auf:  Auferlegung
  der  Vorausleistung  geht  von  denen  aus,  deren  Unterhaltungslast
  dadurch  gesteigert  wird,  obne  daß  für  die  Mehrbelastung  in  Wege-,
Pflaster-,  Brückengeldern  usw.  eine  Deckung  besteht.  Die  Vorausleistung
soll  „nach  Verhältnis  dieser  Mehrbelastung“  bemessen  werden.  Die
zuständigen  Behörden  sollen  über  die  Anträge  „nach  freiem,  billigem
Ermessen“  entscheiden.  In  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  entscheidet
  auf  Klage  des  Wegebaupflichtigen  in  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß
  (in  einem  Teile  der  Fälle  der  Kreisausschuß).

Beim  Straßenwesen  haben  Sach-  und  Arbeitsleistungen  lange  Zeit
erhebliche  Bedeutung  gehabt.  Schon  im  Römischen  Reiche  hatten  die
Grundbesitzer  zu  den  von  den  Gemeinden  anzulegenden  Nebenwegen
Geldbeiträge  oder  Sachleistungen  („Naturalleistungen*)  zu  gewähren.
Im  Laufe  des  Mittelalters  erweiterten  sich  diese  Leistungen,  namentlich
in  Gestalt  der  „Wegfronden“,  also  bestimmter  Arbeitsleistungen,  sehr
beträchtlich  und  bezogen  sich  auch  auf  die  Hauptstraßen.  Sıe  wurden
abgeleitet  aus  dem  ÖObereigentum  an  den  Wegen,  das  gegen  Ende  des
15.  Jahrh.  von  den  Landesherren  in  Anspruch  genommen  wurde.  Beste
davon  haben  sich  bis  in  unsere  Zeit  herein  erhalten,  beschränken  sich
aber  jetzt  in  der  Hauptsache  auf  die  von  ländlichen  Gemeinden  unterhaltenen
  Wege  niederer  Ordnung.  Die  Gemeindebürger  sind  darnach
verpflichtet,  entweder  mit  ihrer  persönlichen  Arbeitskraft  Handdienste