Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Dorwork.

„Volksrecht,  nicht  Juristenrecht!“  —  das  muß  der
leitende  Grundsatz  für  die  Rechtsentwicklung  der  Zukunft  sein.  Das
Recht  soll  dem  Volke  nicht  als  fremdartige  Erscheinung  entgegentreten,
  die  nur  Juristen  verstehen  und  erklären  können,  sondern  als
Rechtsüberzeugung  in  der  Brust  jedes  Volksgenossen  wirken.  Und
der  Jurist  hat  nicht  als  Mitglied  einer  besonderen  Kaste  der  Nation
ein  dieser  fremdartiges  Recht  vorzutragen,  dessen  Ergebnisse  im  einzelnen
  Falle  Zweifel  und  Kopfschütteln  erregen,  sondern  nur  das
im  Volke  lebende  Recht  zu  weisen.  Mit  Erreichung  dieses  Ideals
werden  wir  ein  wahrhaft  volkstümliches  Recht  haben.

Die  Juristen  allein  können  das  aber  nicht  machen.  Alle  Kreise
des  Volkes  müssen  an  ihrem  Teile  dazu  mitwirken.  Die  erste  Voraussetzung
  dazu  ist  es,  daß  sie  sich  selbst  die  notwendige  Rechtskenntnis
  verschaffen.  Für  jeden,  der  die  Zeichen  der  Zeit  zu  deuten
vermag,  ist  dieses  Streben  klar  erkennbar.  Ueberall  regt  sich  der
Wunsch  nach  Rechtskenntnis.  Architekten  und  Ingenieure,  Landwirte
  und  Offiziere  hören  auf  ihren  höchsten  Bildungsstätten  bereits
mit  Eifer  und  Erfolg  juristische  Vorträge,  Studierende  aller  Fakultäten
  drängen  sich  zu  Vorlesungen,  die  die  Grundlagen  allgemeiner
Rechtskunde  vermitteln,  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Fortbildungsschulen
  glauben  ohne  ein  gewisses  Maß  von  Rechtskenntnissen  ihren
Aufgaben  nicht  mehr  genügen  zu  können.  Viele  solcher  Vorlesungen
habe  ich  zu  verschiedenen  Zeiten  selbst  gehalten,  und  dabei  das  allgemeine
  Trachten  und  seine  Erfolge  kennen  gelernt.  Und  schon  regt
sich  für  höhere  und  niedere  Schulen  das  Verlangen  nach  Rechts-  und
Bürgerkunde.  Die  Lehrer  des  Rechts  dürfen  dem  Zuge  der  Zeit
sich  nicht  verschließen.