170 Oberstrichterliche Entscheidungen.
zu solchen Bestimmungen, durch welche die Eigenschaft
des Wassers auf schädliche Weise verunreinigt
wird, untersagt werden wollte, weßhalb also ein derartiger
Gebrauch des Wassers ausgeschlossen ist und
jede schädliche Veränderung der Beschaffenheit des
Wassers durch Einleitung chemischer Stoffe unstatthaft
erscheint. (Vgl. Art. 58 mit 39 des Wasserbenützungsgesetzes.)
In dieser Richtung ist aber von
den Vorinstangen ebenfallö thatsächlich festgestellt,
daß der A. Fluß seitens der beklagten Fabrik in
solcher Weise verunreinigt wird, daß er als Gebrauchswasser
zu häuslichen, wirthschaftlichen und gewerblichen
Zwecken absolut untanglich ist.
Angesichts dieser Feststellung kann nicht davon
die Rede sein, daß die Vorinstanzen den gesetzlichen
Begriff im Art. 58 „Veränderung der Elgenschaft
des Wassers auf schädliche Art“ allzuweit ausgedehnt
haben.
Auch die Berufung der Revisionsklägerin auf
das reichsgerichtliche Urtbeil vom 2. Juni 1886
(Sammlung Bd. 16 S. 178) nützt derselben
nichts, da dieses Urtheil das bayerische Wasserbenützungsgesetz
nicht zum Gegenstand hat, übrigens
auch dort als mit den Rechten des Unterliegers
unvereinbar erklärt ist, daß er jede beliebige Immission
zu dulden habe. Urth. v. 31. Januar 1888;
Reg.-Nr. I 109/87.
Revisionssumme. Die vorliegende vom Käufer
erhobene Klage, deren Anspruch den Streitgegenstand
bildet (S. 3 C.-P.-O.), bezweckt die Erfüllung eineß
Kaufvertrags durch die Verkäufer. Sie ist in der
Hauptsache auf Lieferung der Kaufsache gerichtet.
Der Werth der letzteren stellt den Werth des Streitgegenstandes
dar, welcher gemäß §. 508 a. a. O.
die Grundlage für die Berechnung des Werthes des
Beschwerdegegenstandes ist. Die Forderung des Ver-