Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zeit  der  Aufzeichnung  sich  irgendwo  vorübergehend  (z.  V.  als  Dienstmägde)  aufhalten,
an  demjenigen  Orte  aufzuzeichnen,  wo  die  Müütter  das  Heimathrecht  haben.
Ist  dagegen  der  Aufenthaltsort  auch  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  bleibend,  wie
z  B.  bei  Gutspächtern,  so  wird  die  Angehbrigkeit  in  Beziehung  auf  Militärpflicht
dadurch  begründet.

g.  5.

Als  Wohnsih  der  Militärpersonen  ist  der  Ort  anzusehen,  wo  sie  in  Garnison
stehen,  oder  vor  ihrem  Ausmarsch  ins  Feld  zulehßt  gestanden  sind.

Die  Söhne  der  Militärpersonen  werden  daher  in  die  Rekrutirungs-Liste  dieser
Garnison  eingetragen,  wenn  sie  nicht  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  durch  den  Aufenthaltsort
  der  Mutter  Angehdrige  einer  andern  Gemeinde  werden.

Uebrigens  haben  die  militärischen  Vefehlshaber,  so  wie  die  Garnisons-Geistlichen
die  Verpflichtung,  den  Eivil-Behörden  bei  der  Aufzeichnung  der  militärpflichtigen
Söhne  der  Milirärpersonen  allen  Verschub  zu  leisten.

g.  6.

Wenn  bei  der  Aufzeichnung  Zweifel  daruͤber  entsteht,  welcher  Gemeinde  des
Oberamts-Vezirks  ein  Militaͤrpflichtiger  angehoͤre,  so  hat  das  Oberamt  zu  entscheiden.
Ist  diese  Frage  zwischen  Gemeinden  verschiedener  Oberamts-Bezirke  streitig,  so  haben
die  betreffenden  Oberämter  deshalb  in  Kommunikation  zu  treten.  Würden  sich  diese
nicht  vereinigen  bönnen,  so  ist  die  Sache  dem  Ober-Rekrutirungsrath  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Dieses  muß  aber  zeitig  genug  geschehen,  damit  die  Entscheidung  noch
vor  der  Ziehung  des  Looses  erfolgen  könne.

§#.  7.

In  die  Rekrutirungs-Listen  sind  ohne  Unterschied  alle  der  Gemeinde  nach  Art.  3
angehdrigen  Jünglinge  aufzunehmen,  welche  in  dem  der  Aushebung  vorhergehenden
Jahre  (vom  1.  Januar  bis  31.  December  einschließlich)  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelegt
  haben,  sie  mögen  übrigens  diensttüchtig  oder  untüchtig  (Art.  2y  Lit.  A  des
Gesetzes),  von  der  Aushebung  wegen  Familien-Verhältnisse  (Art.  27  Lit.  B)  oder
wegen  Berufs  (Art.  50)  befreit  oder  nicht,  anwesend  oder  abwesend  sepn.