Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

—  360  —

wurde  also  mit  dem  vertragsmässigen  Eingange  publicirt.  Der
Bundesstaat  musste  sich  aber,  um  die  Legalıtät  der  Staatssuccession
  zu  währen,  die  Bundesverfassung  aneignen,  wie  sie  in  den
Landesgesetzen  publicirt  war.  So  blieb  auch  in  dem  Bundesgesetze
  der  Eingang  stehen.  Dass  der  Eingang  nicht  zu  dem
Verfassungsgesetze  gehörte,  ging  schon  äusserlich  daraus  hervor,
dass  unter  der  Ueberschrift:  „Verfassung  des  norddeutschen
Bundes“  zunächst  der  Eingang  stand,  und  dieser  seinerseits  mit
den  Worten  schloss,  der  Bund  werde  nachstehende  Verfassung
haben.  Die  Eingangsformel  war  nach  der  Entstehung  des  Bundesstaates
  eben  nichts  weiter,  als  ein  historisches  Ueberbleibsel  aus
den  früheren  Stadien  der  Bundesstaatsgründung  ohne  staatsrechtliche
  Bedeutung.

Hätte  der  Eingang  noch  einen  juristischen  Sinn  gehabt,  so
konnte  darin  nur  die  Erklärung  liegen,  dass  der  Bund  auf  der
Willensübereinstimmung  der  Einzelstaaten  beruhe.  Eine  solche
Erklärung  stand  aber,  nachdem  der  Bundesstaat  zur  Existenz
gelangt  war,  mit  dessen  staatlicher  Natur  im  Widerspruche.  Ueberdies
  hätte  bei  der  vertragsmässigen  Umgrenzung  der  Mitgliedschaft
die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher
bisherigen  Bundesstaaten  erfolgen  können  ??2).  Art.  79  der  Bundesverfassung
  bestimmte  aber  bezüglich  der  süddeutschen  Staaten
ausdrücklich  das  Gegentheil,  und  dementsprechend  ist  dann  auch
später  bei  ihrer  Aufnahme  verfahren  worden.

In  vollständig  analoger  Weise,  wie  die  Begründung  des
Bundesstaates  und  der  Eintritt  der  norddeutschen  Staaten  in  denselben
  vollzog  sich  derjenige  der  süddeutschen  Staaten.

Die  Grundlage  bildet  auch  hier  der  völkerrechtliche  Vertrag.
Contrahenten  desselben  waren  aber  nicht  alle  Einzelstaaten,  welche
künftig  den  Bundesstaat  ausmachen  sollten,  sondern  der  bereits
constituirte  Bundesstaat  auf  der  einen  und  die  einzelnen  süd-22)

  Vgl.  HänrL  a.  a.  O.  S.  96.