Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Hekanntmachung  des  Finanzministerinms,
detreffend  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges.  Vom  8.  Juli  1907.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung,  betreffend
die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges  vom  27.  Juni  1907  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  401),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  Juli  1907.
Zeyer.

(Nr.  3347).

Neckenntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges.
Vom  27.  Juni  1907.
Auf  Grund  der  Artikel  8,  15  Abs.  1  Ziffer  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrat  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen.

1.
Die  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges  gelten  vom  1.  Oktober  1907  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches
  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§  2.
Die  Taler  der  im  §  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden  bis  zum
30.  September  1908  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem  Wertverhältnisse  von  drei  Mark  gleich
einem  Taler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur  Umwechslung  angenommen.

83.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§  2)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders
als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine

Anwendung.

Berlin,  den  27.  Juni  1907.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Freiherr  von  Stengel.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.