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Hekanntmachung des Finanzministerinms,
detreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. Vom 8. Juli 1907.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung, betreffend
die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges vom 27. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl.
S. 401), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 8. Juli 1907.
Zeyer.
(Nr. 3347).
Neckenntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges.
Vom 27. Juni 1907.
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
1.
Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches
Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum
30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich
einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen.
83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders
als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stengel.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.