Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

248  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

Der  Stadtschulrat  hat  von  jeder  gegen  einen  Lehrer  erkannten  Strafe
sofort  —  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  der  Schulkommission  —
dem  Kreisschulrat  und  von  dem  Ausspruch  einer  Geldstrafe  —  zur
Herbeiführung  der  Verrechnung  derselben  —  durch  Vermittelung  des
letzteren  auch  dem  Oberschulrat  Anzeige  zu  erstatten.

Sonstige  Bestimmungen.

22.  Dem  Stadtschulrat  wird  zur  Besorgung  der  mit  seiner  Dienstführung
  rerbundenen  Schreibgeschäfte  von  der  Schulkommission  beziehungsweise
  dem  Stadtrat  ein  Schriftführer  beigegeben.

Mit  obiger  Dienstweisung  stimmt  in  allem  Wesentlichen  überein  die  Dieustweisung
  für  den  Stadtschulrat  in  Mannheim  vom  4.  August  1893/2.  Dezember

  1895.
8  108.

Die  nähere  Feststellung  der  Verhältnisse  des  gesamten  Volksschulwesens
einer  Stadt  (§&  98),  soweit  deren  Ordnung  durch  dieses  Gesetz  der  Gemeinde
freigestellt  ist,  geschieht  durch  Ortsstatut,  welches  —  neben  der  nach  den
Vorschriften  der  Städteordnung  erforderlichen  staatlichen  Genehmigung  —
der  Zustimmung  der  zuständigen  Unterrichtsbehörde  bedarf.

Insbesondere  sind  in  dieser  Weise  zu  ordnen:

a.  die  Zusammensetzung  und  Bestellung  der  städtischen  Kommission
für  die  Schulangelegenheiten,  deren  Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung;


b.  die  Gliederung  des  gesamten  Volksschulwesens  der  Stadt  —  in
Abteilungen  für  einfachen,  für  erweiterten  Unterricht,  für  bestimmte
Stadtbezirke,  für  Knaben,  für  Mädchen  u.  s.  w.;

c.  die  Grundzüge  des  Unterrichtsplaues  für  jede  als  erweiterte  Volksschule
  einzurichtende  Abteilung  (§  92);

d.  das  für  die  Schüler  (Schülerinnen)  jeder  Abteilung  zu  entrichtende
Schulgeld  (§  93  Absatz  3);

e.  Zahl  und  Art  der  für  den  gesamten  Volksschulunterricht  der
Stadt  anzustellenden  Lehrkräfte;

k.  die  Gehalte  und  sonstigen  Bezüge  des  gesamten  Lehrerpersonals
(88  100,  102).

Ortsstatutarische  Festsetzungen,  deren  Wirksamkeit  nach  dem  Etatgesetz

von  ständischer  Zustimmung  abhängig  ist,  können  erst  nach  Erteilung  der
letzteren  in  Vollzug  gesetzt  werden.

g  109.

Die  Bestimmungen  des  §  97  finden  auch  Anwendung  auf  statutarische
Festsetzungen  der  in  §  108  bezeichneten  Art.