Metadata : Maximilian II., König von Bayern.

112  1842.

1841  (Gesetzsammlung  1841.  St.  11.  Nt.  33.  S.  163.)  auf  hoͤchsten  Befehl
Beronlaimi  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Ruvolstadt,  den  7.  September  1842.
Fürstl.  Schwarzburg.  Geheime-Raths-Collegium.
gez.  v.  Ketelhodt.

 

NAXXIX.  Verordnung
der  Fürstl.  Regierung  wegen  der  Verhütung  von  Feuersgefahr  bei  Vertilgung
  der  Ratten  durch  Phosphor,  vom  13.  Sept.  1842.

(Wochenbl.  1842.  St.  37.)

Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  als  Mittel  zu  Vertilgung  von
Ratten  und  andern  dergleichen  Ungeziefers  gebraucht  werdende  Phoophormischung,
  wenn  solche  trocken  und  namentlich  in  der  Form  von  Kugeln  angewendet
  wird,  leicht  feuergefährlich  werden  kann,  so  wird  hiermit  der  Verkauf
der  Phoophermischung  zu  dem  gedachten  Zwecke  in  trockenem  Zustande  untersagt,
  und  verordnet,  daß  dieses  Mittel  nur  in  flüssigem  Zustande  verkauft  und
angewendet  werden  darf.  «

Rudolstadt,  den  13.  Sept.  1842.

Fürstl.  Schwarzburg.  Regierung.
Hönniger.
N.  A.  Bianchi.