126 Bedingungen der nationalen Erhaltung des Auslanddeutschtums
Aber aller Not ist mit dem neuen Gesetz nicht abgeholfen. Auch das
neue Gesetz faßt für die dauernd Abwandernden mit klarem Blick die
Entstaatlichung ins Auge; es läßt die doppelte Staatsangehörigkeit nur
in sehr beschränktem Umfange als Ausnahmefall zu.
Unser Kolonialheld Karl Peters, dem niemand nationale Schlaffheit
nachsagen wird, hat die Frage, ob die Deutschen sich im Ansland
naturalisieren lassen sollen, im Hinblick auf die Union und auf Südafrika
mit einem glatten Ja beantwortet. Er sagt: „Man muß vollwertiger
Bürger sein, d. h. naturalisiert und stimmberechtigt, um sich
und der alten wie der neuen Heimat nützen zu können.“ Das gilt wohl
für alle als Regel, die endgültig der Heimat den Rücken gekehrt haben
und in der Fremde bodenständig werden wollen. Daran will ja auch
das neue Gesetz nichts andern. Der ungeheure Gewinn erwächst den
an Zahl wesentlich geringeren Anslanddeutschen, die sich wirtschaftlich
und politisch von ihrem Vaterland gar nicht zu trennen gedenken, die
hinausgehen, um wirtschaftlich und politisch im Dienste des Vaterlandes
tätig zu sein. Die sollen uns nicht mehr, wie so vielfach bisher, verloren
gehen können. Staatssekretär Delbrück sagte im Reichstag von
den früheren Zuständen: „Selbst wenn die Regierungen damals den
Willen gehabt hätten, diese über das Meer abwandernden Deutschen
in Beziehung zum alten Vaterland zu halten, würden sie nicht wohl
in der Lage gewesen sein, diesen Wunsch wirksam zu betätigen. Sie
waren nicht imstande, denen, die sich noch als Deutsche und als Angehörige
ihres Heimatstaates in Deutschland fühlten, im Ausland den
Schutz zu gewähren, der für sie die Zugehörigkeit zum alten Vaterland
zu einem wertvollen Gut machte.“ Und er kennzeichnete den gegenwärtigen
Zustand: „Wir sind heute, dank unseren entwickelten Konsulatseinrichtungen,
dank unserer starken Flotte, in der Lage, diese Deutschen,
die sich draußen als Deutsche fühlen, und die draußen sich eventuell
auf den Schutz des Deutschen Reiches verlassen, im gegebenen Falle zu
schützen.“ Das ist das Große und Neue. Mit gutem Recht durfte Delbrück
das Gesetz „einen Markstein in der Entwicklung des Deutschen Reiches“
nennen. Für die Reichsdeutschen im Ansland also dürfte gesorgt sein,
und es steht zugleich zu erwarten, daß in Zukunft ein größerer Teil als
bisher das wertvoller gewordene Gut der Staatsangehörigkeit sich wahrt.
Was aber kann für die Millionen der anderen, der „Auchdeutschen“
geschehen? Unmittelbar und mittelbar fließt auch ihnen mancher Vorteil
zu. Unser Reich ist nach den Eingangsworten unserer Verfassung ge-