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Berlin,
den 15. Januar 1917
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Steigerung des landwirtschaftlichen Bodenertrages.
Kriegswirkschaftsämter und Nebenstellen,
Kriegswirtschaftsstellen.
(An sämtliche Königlichen stellv. Generalkommandos.)
Hlrlegamlalsterlum.
KHrlegsamt.
Nr. 394, 12. 16. RZS.1
J und *
Nr. 126/1. 17. HRZS!
vom 8. 1. 17.
Es kommt darauf an, die Produktion der Landwirtschaft
auf die größlmögliche Höhe zu steigern, und zwar unter
dem Gesichtspunkt, daß der bestehende Kulturboden in seiner
Leistungsfähigkeit voll ausgenutzt wird. Hierzu ist es unerläßlich,
daß zunächst jeder Betrieb die erforderliche sachverstüindige
Leitung besitzt, daß ihm die nötige Zahl von
Arbeitskräften, Gespannen und landwirtschaftlichen Maschinen
zur Verfügung gestellt wird und daß eine sachgemäße
Verteilung der Düngemittel siattfindet.
[I. Betriebsleiterfrage.
Betriebskeiter dürfen der Landwirtschaft nur dann ent.
zugen werden, wenn geeigneter Ersatz vorhanden ist. Als
geeigneter Ersatz ist nur solcher zu betrachten, der über die
Verhältnisse der betreffenden Gegenden praktisch unterrichtet
ist. Wo die erforderliche Leitung fehlt, muß sie unverzüglich
beschafft werden. In erster Linie müssen hierzu
Hilfsdienstpflichtige, wo diese nicht vorhanden, g#. und av.
Wehrpflichtige, wo auch diese nicht vorhanden, selbst ko.
Lemte den landwirtschaftlichen Betrieben zurückgegeben werden.
Wenn irgend möglich, soll eine Persönlichkeit die
Lektung mehrerer Betriebe übernehmen.
Das von den Betriebsleitern Gesagte gilt bis zu einem
gewissen Grade auch für das nötige Anssichtspersonal sowie
für die landwirtschaftlichen Facharbeiter (Schmiede, Stell.
macher, Pflug= und Dreschmaschinenführer, Stut-, Kuh.,
Schaf- und Schweinemeister). Auch diese müssen den Betrieben
in der unbedingt erforderlichen Anzahl erhalten
bleiben, wobei wieder zu beachten ist, daß ein Handwerker
für eine Anzahl von Betrieben genügen muß. Im gleichen
Sinne sind die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Molkerci,
Müillerei, Fischerei und Brennerei) zu behandeln.
HÜHlgemeines 1
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Zaurüiückstellungen der Betriebsletter können auch auf
längere Dauer (bis 6 Monate) erfolgen, jedoch nur in
Fällen, wo sich mit Sicherheit voraussehen läßt, daß keine
Aenderung der Verhälklnisse eintreten wird.
II. Arbeiterfragen.
Außer der erforderlichen Leilung müsson in jedem landwirtschaftlichen
Betriebe die wirklich nötigen Arbeitskräste
vorhanden sein. Es ist desbalb unerläßlich, baldigst durch
genaueste Prüfung festzustellen, und zwar mit Hilfe von
Sachverständigen, was tatsächlich nötig ist, damit einerseits
überschießendes Personal weggenommen, andererseits aber
der dringende Bedarf zur Verfügung gestellt werden kann.
Als Arbeitskräste kommen in Betracht:
1. Vorarbeiter, also gelernie, in dem Maße, als sie zum
Anstellen und Bequfsichtigen der ungelernten unentbehrlich
sind: «
2. ungelornte Kräfte, d. h. Kriegsgesangene, Kriegsbeschädigte,
Ausländer, Frauen, Hilfsdienstpflichtige: gv.
und av. Wehrpflichtige nur in besonderen Fällen, wenn sie
den älteren Jahrgängen angehören, ko. Wehrpflichkige
überhaupt nicht:
Z3. von den Hilfsdienstpflichtigen werden als Arbeiks-#
kräfte für dle Landwirtschaft möglichst solche zu wählen sein,
die früher bereils in der Landwirtschaft tätig waren oder
Beziehungen zum Lande haben. Gerade hier wird voc
allem zu berücksichtigen sein, daß zur Landwirtschaft besondere
Lust und Liebe gehört und daß gute Arbeitsleistungenr
im wesentlichen von dem Maße abhängen werden, in dem
es gelingt, geeignete Verfönlichkeiten heranzuziehen.
Als Hauptanelle für die Arbeiterbeschaffung auf dem
Lande kommen Kriegsgefangene in Betracht. Hier
wird es besonders Aufgabe der stellv. Generalkommandos
sein, geeignete Gefangene — tunlichst Landarbeiter oder
dergl. — den Betrieben in möglichst großer Zahl zuzuführen.
Der Bedarf selbst wird zweckmäßig gemeindeweise
durch die Landräte ermittelt, indem rechtzeitig zahlen
mäßige Nachweisungen des Bestandes und des Bedarfs
an Arbeitskräften — Männern, Frauen und Kindern
— sowie an Gespannen aufgestellt werden. Haben die Behörden
auf diese Weise einen Ueberblick gewonnen, wo es
an Arbeitskräften fehlt, so wenden sie sich Uötigenfalls an
die stellv. Generalkommandos, die nach Prüfung der Lage
durch ihre Sachverständigen den Ausgleich bewirken.
Hierzu wird empfohlen, einen Teil der Kriegsgefangenen
in Lagern zu vereinigen und von dort den jeweiligen.
Bedarfsstellen zuzuführen, während der größere Teil der.
esangenen möglichst danernd auf derselben Arbeitsstells
UDletbt.