Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

Wechsel-  und  Scheckrecht.  191

Goldschmieden,  die  zugleich  den  Geldwechsel  betrieben.  Die  von  den  Deponenten  schriftlich
erteilten  Geldzahlungsaufträge  (die  ältesten  auf  uns  gekommenen  sind  vom  Jahre  1683)  hießen
anfangs  cash-  notes  oder  notes  schlechthin,  erst  im  18.  Jahrhundert  chequer,  cheques,  checks;
der  Name  ist  wohl  von  exchequer,  franz.  Cchiquier  abzuleiten  1.  Nach  Trennung  des  Bankiergewerbes
  von  der  Goldschmiedkunst  wird  die  Goldschmiedsanweisung  zur  Anweisung  auf  den
Bankier,  und  zwar  zunächst  auf  den  Privatbankier,  nach  1828  auch  auf  Aktienbanken.  Der
Scheck  wird  in  England  und  den  Vereinigten  Staaten  zum  Hauptzahlungsmittel  erst  der
Gentlemen,  bald  auch  der  tieferen  Gesellschaftsschichten;  der  Jahresumsatz  steigt  aus  Milliarden.
Das  englische  Vorbild  findet  auf  dem  Kontinent  Nachahmung;  auch  in  Deutschland  (wo  es  schon
im  18.  Jahrhundert  an  scheckähnlichen  Papieren,  z.  B.  kaufmännischen  Kassenanweisungen,
nicht  ganz  gefehlt  hatte)  entfaltet  sich  (seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  2),  insbesondere  aber
seit  1876  unter  der  Pflege  der  Reichsbank,  der  Scheckverkehr  in  großartiger  Weise,  neuestens
durch  Einführung  der  Scheckstempelsteuer  (Reichsgesetz  v.  15.  Juli  1909)  etwas  beeinträchtigt.  —
In  Japan  waren  Schecks  angeblich  schon  vor  1650  bekannt  7.

IV.  Gesetzgebung.  Die  Regelung  des  Scheckrechts  blieb  lange  dem  Gewohnheitsrecht
  überlassen.  Altestes  Gesetz  ist  wohl  der  sechste  Nachtrag  zum  Statuto  del  Foro  di  mercanti
von  1606  in  Bologna.  Für  die  scheckähnlichen  Kassiersbriefje  (in  Quittungs-,  nicht  Anweisungsform)
  erging  1776  in  Amsterdam  die  Keure  vom  30.  Januar  1776.  Lückenhafte  Normen  über
den  „cheque“  oder  „mandato  sobre  banqueiro“  enthält  das  (alte)  HGGB.  von  Portugal
von  1833.  In  Frankreich  wurde  zur  Förderung  des  spät  und  langsam  sich  entwickelnden
Scheckverkehrs  das  Gesetz  vom  14.  Juni  1865  erlassen,  das  (aus  Furcht  vor  Mißbrauch  des  Schecks
zur  Hinterziehung  des  Wechselstempels)  engherzige  Bestimmungen  enthielt,  die  durch  die  Novelle
vom  19.  Februar  1874  noch  vermehrt  wurden;  eine  zweite  Novelle  (zur  Regelung  des  chéque
barré)  erging  am  30.  Dez.  1911.  Dem  französischen  Gesetz  schließen  sich  Gesetze  zahlreicher
Staaten  an:  am  engsten  das  Spezialgesetz  Belgiens  (20.  Juni  1873),  serner  das  Schweizer
Obligationenrecht  vom  14.  Juni  1881  resp.  30.  März  1911  Art.  830  bis  837  und  die  Handelsgesetzhücher
  Jtaliens  (1882)  nebst  dessen  Tochterrechten  [(  Rumänien  (1877),  Portugal
  1888)),  sowie  Spaniens  (1885),  Bulgariens  (1897),  Perus  (1902),  San
Salvadors  und  Venezuelas  (1904),  endlich  auch  in  ausführlicher  und  vom  englischen
Recht  beeinflußter  Weise  die  Handelsgesetztücher  von  Argentinien  und  Mexiko  (1889)
sowie  Costa  Rica  (1902)  4.

In  England  waren  lange  Zeit  nur  wenige  Spezialfragen  und  die  Stempelpflicht
gesetzlich  geregelt;  erst  die  Bills  of  Exchange  Act  von  1882  regelte  ohne  erhebliche  Neuerungen
in  s.  73—82  den  Scheck  (als  Banksichtwechsel);  für  Schottland  bestehen  nur  zwei  Abweichungen;
eine  ganz  kurze  Novelle  erging  zur  Entscheidung  einer  Streitfrage  unter  dem  Titel  „the  Bills
of  Exchange  (Crossed  Cheques)  Act  1906  (Edw.  7  c.  17).  Dem  englischen  Recht  schließen
sich  Ostindien,  Australien,  sowie  unter  Regelung  des  in  England  fremden  Instituts  der  sog.
certikication  das  amerikanische  Gewohnheitsrecht,  sowie  das  Neg.  Instr.  Law  §§  321—325  und
Kanada  an.  Von  den  englischen  Kolonien  besitzen  Malta  (1857)  und  Mauritius  (1886)  Spezialvorschriften
  über  den  Schecks.

Die  skandinavischen  Staaten,  Dänemark,  Norwegen  und  Schweden  erließen  1897  und
1898  ein  übereinstimmendes  Scheckgesetz.  Es  hat  ganz  besonderen  Charakter,  da  jede  Sichtanweisung
  mit  der  Selbstbezeichnung  „Scheck“  als  Scheck  gilt.

Uber  andere  Ableitungen  von  to  cechec  k  (vérilier,  contröler,  ursprünglich  gleich  to  stop)
und  von  scaccus  (Stelze,  Kerbholz,  Kontrollholz)  vgl.  L.  ypon-Caen,  Traité  IV  p.  340  N.  2,
Sweet,  Dictionary  of  English  Law,  1882;  Fehra.  a.  O.  S.  82;  Loyd,  four  lectures  on  bills
of  exchange,  p.  111;  Thomsen,  Dictionary  of  banking,  1911,  S.  218  u.  524.  Uber  die  Schreibweise
  u.  Verdeutschung  Handwörterbuch  d.  Staatswiss.  S.  217  N.  1;  nach  einer  sreundlichen
Mitteilung  Fehrs  ist  die  kürzere  und  phonetische  Schreibart  „chee  k“  die  ältere;  so
schrieb  man  in  England  im  18.  Jahrhundert.

*  Nähere  Angaben  bei  Breit  in  Handelsgesetze  des  Erdballs  XIII  Abt.  2  S.  1086.

2.  3.  f.  HR.  43  S.  395.

*  Bgal.  Trumpler  S.  187  ff.,  192  ff.

*Über  Malta  und  Mauritius  vgl.  Meyer  1  S.  öu.  8,  sowie  8  Vergl  R.  1  S.  140,  446,  472,
483.  u.  XI  79.