Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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II.  (Zu  F.  5,  Nr.  2.)

Die  Gemeinde  D.  hat  das  Brauhaus  des  Freigutsbesizers  S.  angekauft,
dasselbe  am  1.  Mai  1840  mit  der  Bedingung,  alle  20  Jahre  die  Lehn  zu  erneuern,
  in  Lehn  erhalten  und  30  Thlr.  Lehngeld  und  1  Thlr.  Siegelgeld  entrichtet.
Die  Gemeinde  provocirt  am  1.  November  1858  auf  Ablösung  und  kommt  mit
dem  berechtiglen  Rittergutsbesitzer  überein,  daß  der  Betrag  des  vorigen  Lehn--geldes
  der  Ablösung  zu  Grunde  gelegt  werde,

1)  Es  ergeben  hiernach  fünf  il  auf  5  Jahrhundert
Thale

Durch  100  getheilt,  *#  8  nt  *  von
1  Thlr.  15  Sgr.  —  vf.
und  einen  Kapitalwerth  von
37  Thlr.  15  Ser.  —  #f.
Die  Nachzahlung  des  vollen  Betrags  der  Rente  berechnet  sich  auf  18  ½  Jahre
t

27  Thlr.  23  Sgr.  6  Vf.

2)  Das  Siegetel  von  1  Thlr.  ist  ein  firer  Betrag;  es  ergeben  fünf
Fälle  auf  ein  Jahrhundert
5  Thaler
durch  100  getheilt,  gibt  §sm  eine  *—  von
Thlr.  1  Sgr.  6  M.
und  ein  Kapitalwerth  von
Thlr.  7  Sgr.  6  Df.
Die  Nachzahlung  berechnet  G  auf  18  ½  Jahre  mit
hlr.  27  Sgr.  9  Pf.

III.  (3u  +.  5,  Nr.  3.)

Nach  dem  Tode  des  Bauergutsbesiters  D.  hat  dessen  jüngster  Sohn  mir
seinen  beiden  Brüdern  das  väterliche  Gut  in  Gesammtlehn,  und  am  6.  Juli  1842
die  Annahmelehn  befolgt  und  für  jeden  dieser  Fälle  ein  gehngeld  von  25  Thlr.
entrichtet;  er  provocirt  am  6.  October  1857  auf  Ablösung.

Bei  der  Taration  hat  sich  ein  AblElungewerth  von

0  Thaler
ergeben.  Davon  beträgt  das  eehn
45  Thaler.