Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  327

des  Privatwegs  rechtswidrig  den  nächsten  Weg  über
sein  Grundstück  dem  Fahrtberechtigten  verlegte,  so  mußte
er  es  sich  gefallen  lassen,  daß  letzterer  den  weiteren  und
nachtheiligeren  Weg  um  die  Schranke  herum  einschlug.
Gerade  dies  und  nur  dies  war  die  für  ihn  gebotene
Nothwehr,  nur  diese  Vertheidigung  war  zur  Abwehr  des
gegnerischen  Angriffs  auf  sein  Nothwegerecht  erforderlich.
Nachdem  er  zu  einem  anderen,  nicht  erforderlichen  Mittel
griff,  kann  er  sich  nicht  mehr  auf  §  53  berufen.  Urtheil
vom  16.  März  1893.

StGB.  8  361  Nr.  4.  Bettel  liegt  nicht  in
der  Bitte  um  cine  Gabe  aus  einer  zur  Unterstützung
  besonderer  Personen  bestimmten
Kassa.  Der  Thatbestand  des  Bettels  ist  mit  dem  Ansprechen
  eines  Fremden,  einer  Privatperson  um  unentgeltliche
  Verabreichung  einer  milden  Gabe  zum  Lebensunterhalte
  erfüllt.  Ein  Unterstützungsgesuch  dagegen,  das
au  einen  durch  Freundschaft,  Verwandtschaft  oder  ein
sonstiges  Verhältniß  Verbundenen  gerichtet  wird,  ist
kein  Betteln.  Ein  solches  Verhältniß  besteht  auch  im
vorliegenden  Falle  durch  die  Beziehung  des  Angeklagten
als  ehemaligen  Soldaten  zur  Unterstützungskassa,  welche
bei  dem  in  Frage  stehenden  Regimente  zur  Verabreichung
von  Geschenken  an  hülfsbedürftige  frühere  Soldaten  durch
den  Adjutanten  geführt  wird.  An  letzteren  als  den  Verwalter
  der  Kassa,  nicht  aber  als  eine  ihm  ganz  ferne
stehende  Privatperson  wendete  sich  der  Angeklagte  mit
seiner  Unterstützungsbitte.  Ob  dieser  die  Voraussetzung
für  Gewährung  einer  Gabe,  ordentlichen  Lebenswandel,
erfüllte,  daher  einer  Unterstützung  würdig  war,  unterlag
der  Entscheidung  des  Angesprochenen,  ist  jedoch  für  die
Frage,  ob  Bettel  vorliegt,  ohne  Einfluß.  Urtheil  vom
6.  Mai  1893.

StGB.  §  361  Nr.  8.  Ertheilung  eines
Unterkommens-Auftrags.  Der  Einwand  des  An-