Entscheldungen des OLG. München. 327
des Privatwegs rechtswidrig den nächsten Weg über
sein Grundstück dem Fahrtberechtigten verlegte, so mußte
er es sich gefallen lassen, daß letzterer den weiteren und
nachtheiligeren Weg um die Schranke herum einschlug.
Gerade dies und nur dies war die für ihn gebotene
Nothwehr, nur diese Vertheidigung war zur Abwehr des
gegnerischen Angriffs auf sein Nothwegerecht erforderlich.
Nachdem er zu einem anderen, nicht erforderlichen Mittel
griff, kann er sich nicht mehr auf § 53 berufen. Urtheil
vom 16. März 1893.
StGB. 8 361 Nr. 4. Bettel liegt nicht in
der Bitte um cine Gabe aus einer zur Unterstützung
besonderer Personen bestimmten
Kassa. Der Thatbestand des Bettels ist mit dem Ansprechen
eines Fremden, einer Privatperson um unentgeltliche
Verabreichung einer milden Gabe zum Lebensunterhalte
erfüllt. Ein Unterstützungsgesuch dagegen, das
au einen durch Freundschaft, Verwandtschaft oder ein
sonstiges Verhältniß Verbundenen gerichtet wird, ist
kein Betteln. Ein solches Verhältniß besteht auch im
vorliegenden Falle durch die Beziehung des Angeklagten
als ehemaligen Soldaten zur Unterstützungskassa, welche
bei dem in Frage stehenden Regimente zur Verabreichung
von Geschenken an hülfsbedürftige frühere Soldaten durch
den Adjutanten geführt wird. An letzteren als den Verwalter
der Kassa, nicht aber als eine ihm ganz ferne
stehende Privatperson wendete sich der Angeklagte mit
seiner Unterstützungsbitte. Ob dieser die Voraussetzung
für Gewährung einer Gabe, ordentlichen Lebenswandel,
erfüllte, daher einer Unterstützung würdig war, unterlag
der Entscheidung des Angesprochenen, ist jedoch für die
Frage, ob Bettel vorliegt, ohne Einfluß. Urtheil vom
6. Mai 1893.
StGB. § 361 Nr. 8. Ertheilung eines
Unterkommens-Auftrags. Der Einwand des An-