Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Transmission  der  Vorzugsrechte.  115

sondere  Qualität  verleiht,  welche  sie  schon  bei  ihrer
Entstehung  hätte.  Es  entsteht  erst  durch  die  Insolvenz
  des  Schuldners  und  durch  den  Konkurs  mit
anderen  Gläubigern.  Es  gibt  dem  Gläubiger  nur
die  Möglichkeit,  im  Konkurse  eine  bevorzugte  Stellung
  einzunehmen,  aber  diese  Möglichkeit  ist  noch
keine  Accession  der  Forderung.  Inkem  es  also  vor
ausgebrochenem  Konkurse  gar  nicht  exgistirt,  bildet
es  auch  kein  Vermögensrecht  des  Gläubigers,  welcher
  es  daher  vor  dem  Konkurse  auch  nicht  vererben
oder  cediren  kann.  Puchta,  Pand.  §S.  284  und
Vorles.;  Vangerow,  Leitf.  Bd.  III  zu  §.  575
Anmerk.  2  Nr.  2  lit.  b;  Windscheid,  Pand.  Bd.
II  S.  332  Note  10.

Wird  es  im  Konkurse  geltend  gemacht,  so  entsteht

  die  Frage,  ob  es  sich  als  ein  privilegium
ersohae  oder  causae  qualifizire,  d.  i.  ob  es  der
gerdenne  nur  um  der  Person  des  Gläubigers  willen
oder  ob  es  einem  gewissen  Rechtsverhältnisse  ohne
Rücksicht  auf  die  Person  des  Gläubigers  gegeben
sei;  fr.  98  u.  196  de  reg.  jur.  (50,  17).

Ist  es  ein  privilegium  causae,  so  folgt  es
jedem  Gläubiger,  es  mag  nun  die  Forderung,  wann
immer,  auf  ihn  übergegangen  sein;  ist  es  aber  ein
priv.  personae,  so  muß  die  Forderung  erst  nach
ausgebrochenem  Konkurse  von  einer  privilegirten
Person  an  den  im  Konkurse  auftretenden  neuen
Gläubiger  gekommen  sein,  weil  nur  in  diesem  Falle
ein  wirkliches  Recht  der  privilegirten  Person  entstanden
  war  und  dasselbe  sohin  auch  nur  in  diesem
Falle  als  Accession  der  Forderung  auf  eine  andere
Person  übergehen  konnte.  Puchta  a.  a.  O.

Als  die  entscheidende  Zeitgrenze  wird  wohl  der
Eintritt  der  Rechtskraft  der  Konkurseröffnung  oder
die  freiwillige  Unterwerfung  des  Schuldners  unter
dieselbe  anzunehmen,  nicht  aber  das  bloße  Vorhaudensein
  des  materiellen  Konkurses  als  genügend