Transmission der Vorzugsrechte. 115
sondere Qualität verleiht, welche sie schon bei ihrer
Entstehung hätte. Es entsteht erst durch die Insolvenz
des Schuldners und durch den Konkurs mit
anderen Gläubigern. Es gibt dem Gläubiger nur
die Möglichkeit, im Konkurse eine bevorzugte Stellung
einzunehmen, aber diese Möglichkeit ist noch
keine Accession der Forderung. Inkem es also vor
ausgebrochenem Konkurse gar nicht exgistirt, bildet
es auch kein Vermögensrecht des Gläubigers, welcher
es daher vor dem Konkurse auch nicht vererben
oder cediren kann. Puchta, Pand. §S. 284 und
Vorles.; Vangerow, Leitf. Bd. III zu §. 575
Anmerk. 2 Nr. 2 lit. b; Windscheid, Pand. Bd.
II S. 332 Note 10.
Wird es im Konkurse geltend gemacht, so entsteht
die Frage, ob es sich als ein privilegium
ersohae oder causae qualifizire, d. i. ob es der
gerdenne nur um der Person des Gläubigers willen
oder ob es einem gewissen Rechtsverhältnisse ohne
Rücksicht auf die Person des Gläubigers gegeben
sei; fr. 98 u. 196 de reg. jur. (50, 17).
Ist es ein privilegium causae, so folgt es
jedem Gläubiger, es mag nun die Forderung, wann
immer, auf ihn übergegangen sein; ist es aber ein
priv. personae, so muß die Forderung erst nach
ausgebrochenem Konkurse von einer privilegirten
Person an den im Konkurse auftretenden neuen
Gläubiger gekommen sein, weil nur in diesem Falle
ein wirkliches Recht der privilegirten Person entstanden
war und dasselbe sohin auch nur in diesem
Falle als Accession der Forderung auf eine andere
Person übergehen konnte. Puchta a. a. O.
Als die entscheidende Zeitgrenze wird wohl der
Eintritt der Rechtskraft der Konkurseröffnung oder
die freiwillige Unterwerfung des Schuldners unter
dieselbe anzunehmen, nicht aber das bloße Vorhaudensein
des materiellen Konkurses als genügend