Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gende  Musterungen  und  Entscheidungen  über  die
My#fl.  finden  in  den  Fällen  des  4  78  WO.  (Aufgreifen
  unsicherer  Dienstpfl.,  Rückkehr  MPfl.  aus
dem  Ausl.  usw.)  statt.  —  X  XV.  Schiffermusterungen.
  x  Um  den  schiffahrttreibenden  M  Pfl.  der
Land-,  der  seemännischen  und  halbseem.  Bevölkerung
  ohne  erhebl.  Störung  in  der  Ausübung
ihres  Berufs  die  Gestellung  vor  den  EBeh.  zu
ermöglichen,  finden  bes.  Sch.  nach  WO.  8§  75,  76
tatt.  —  1  XVI.  Die  Aushebung  für  die  Marine,  1½

O.  §  14  f.,  §  23.  Die  sog.  seemännische
Bevölkerung  des  Reichs,  WO.  §  23  Z.  2,  ist  an
Stelle  der  A.  für  das  steh.  Heer  der  für  die
Marine  unterworfen,  WO.  8§  23,  1.  Soweit  die
seem.  Bev.  den  EBedarf  nicht  aufbringt,  wird  er
aus  der  halbseem.  Bev.  gedeckt,  WO.  23,  3
u.  1  Abs.  2.  Neben  den  Best.  der  W.  gelten  diejenigen
  der  Marine  O.,  s.  d.  —  #X  XVII.  Freiwill.
Eintritt  zum  2-,  3=  odber  4jähr.,  bei  der  Marine
auch  5-oder  6jähr.  Dienste,  1  WO.  8  24,  84—87.
Um  im  allg.  wissenschaftl.  und  gewerbl.  Ausbildung
  so  wenig  als  möglich  durch  die  Dienstpflicht
zu  stören,  ist  es  jedem  jungen  Mann  überlassen,
chon  nach  voll.  17.  Lebensj.,  d.  i.  nach  Beginn  der

ehrpflicht,  wenn  er  die  nötige  moralische  und
körperliche  Befähigung  hat,  freiw.  zum  aktiven
Dienst  im  H.  oder  in  der  M.  einzutreten.  Wehrpflichtige
  der  seem.  und  halbseem.  Bev.  dürfen  nur
in  die  M.  freiw.  eintreten.  Ueber  die  Einj.=Freiw.
  f.  XVIII.  Wer  freiw.  zu  2.,  3=  oder  4.
jähr.  akt.  Dienst  in  H.  oder  M.  oder  auch  zu  5-oder
  6jähr.  in  die  M.  eintreten  will,  bedarf  dazu
eines  Meldescheins,  den  der  Zivilvors.  der
EKomm.  erteilt;  die  Erteil.  ist  abhängig:  a)  von
der  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormunds,
b)  von  der  obrigkeitl.  Bescheinigung,  daß  der  zum
freiw.  Eintritt  sich  Meldende  durch  Zivilverhältnisse
  nicht  gebunden  ist  und  sich  untadelhaft  geführt
  hat,  W.  §  84.  Ueber  Ausnahmen  vgl.  W#O.
8  84  Z.  2  Abs.  3  u.  4.  Die  Meldescheine  gelten
nur  bis  zum  nächsten  1.  4.  Den  mit  Meldesch.
Versehenen  steht  die  Wahl  des  Truppenteils  frei,
WO.  8§  85.  Behufs  ihrer  Annahme  wenden  sie  sich
unter  Vorlegung  ihres  Meldesch.  an  den  Kommandeur
  des  Truppenteils;  werden  sie  angenommen,
  so  erhalten  sie  einen  Annahmeschein.
Bis  zur  Einstellung  werden  die  angenommenen
Freiw.  in  die  Heimat  beurlaubt;  sie  gehören  solang
  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstands.
Von  der  Einstellung  Freiw.  hat  der  Truppenteil
den  Zivilvors.,  der  den  Meldesch.  erteilt  hat,  zu
benachrichtigen;  die  Freiw.  werden  dann  in  den
Listen  gestrichen,  WoO.  §  86.  Ueber  den  freiw.
Eintritt  in  eine  Unteroffizierschule  s.
WO.  8§  87.  Vagl.  ferner:  Min  E.  30.  8.  04,  Abl.
402,  b.  Anrechnung  von  Gebühren  für  die  Erteilung
  der  z.  freiw.  Eintritt  in  H.  und  M.  erforderl.
  obrigkeitl.  Bescheinigungen  und  26.  3.  08,
Abl.  137,  b.  die  zum  freiw.  Eintr.  erforderl.  Führungszeugnisse.
  —  1X  XVIII.  Der  einj.-freiwillige
Dienst,  1  s.  auch  XVII.,  namentl.  am  Schluß.  Die
grundlegende  Best.  enthält  das  RG.,  b.  Verpflichtung
  zum  Kriegsdienst  9.  11.  67  §  11:  Junge
Leute  von  Bildung,  die  sich  während  ihrer  Dienst-Ersatzwesen.



zeit  selbst  bekleiden,  ausrüsten  und  verpflegen,
und  die  die  gewonnenen  Kenntinisse  in  dem  vorscheiltemaßigen.
  Umfang  dargelegt  haben,  werden

on  nach  einer  einj.  Dienstzeit  im  steh.  H.  zur
Reserve  beurlaubt.  Sie  können  nach  Maßgabe
ihrer  Fähigkeiten  und  Leistungen  zu  Offizierstellen
  der  Reserve  und  Landw.  vorgeschlagen
werden.  Nach  WO.  8  88  f.  gilt  sodann  folgendes:
Die  Berechtigung  zum  einj.-freiw.  D.  wird  auf
Ansuchen  durch  Erteil.  eines  Berechtigungsscheins
  seitens  der  Prüfungskomm.  für  Einj.
Freiw.  (o.  m  zuerkannt.  Der  B.  kann  im  allg.
nicht  vor  voll.  17.  Lebensj.  und  nicht  nach  dem
1.  Febr.  des  1.  Militärpfl  Jahres  (s.  IV.)  erbeten
werden;  Ausnahmen:  WO.  8§  89,  1,  8.  Der  Meldung
  bei  der  Prüfungskomm.  sind  beizufügen:
1.  Geburtszeugnis.  2.  Obrigkeitl.  bescheinigte  Erklärung
  des  gesetzl.  Vertreters  über  die  Tragung
der  Kosten  des  Unterhalts  einschl.  der  Ausrüstung,
Bekleidung  und  Wohnung,  3.  Unbescholtenheitszeugnis,
  ausgestellt  von  den  in  W.  8§  89,  4,  c
genannten  Stellen.  4.  Der  Nachweis  der  wissenschaftl.
  Befähigung  für  den  einj.-freiw.  D.  Dieser
wird  geführt  a)  durch  Beibringung  der  in  WO.
§  90  genannten  Schulzeugnisse;  die  Lehranst.,  die
zur  Ausstellung  von  solchen  Zeugnissen  berechtigt
sind,  werden  im  Rabl.  bekannt  gegeben;  vgl.  Rabl.
12  S.  637;  b)  durch  erfolgreiche  Ablegung  der
Prüfung  vor  der  Prüfungskomm.  für  Einj.-Freiw.
Will  der  Nachweis  durch  diese  Prüfung  geführt
werden,  so  ist  in  der  Meldung  das  Gesuch  um
Zulassung  zu  dieser  Prüfung  auszusprechen  unter
Beifügung  eines  selbstgeschr.  Lebenslaufs.  Anl.  2
zur  WO.  enthält  die  Prüfungs  O.  Von  dem  Nachweis
  der  wissenschaftl.  Befähigung,  Z.  4,  dürfen
durch  die  EBeh.  83.  Inst.  (OR.)  entbunden
werden  (sog.  Künstlereinj.):  a)  junge  Leute,
die  sich  in  einem  Zweig  der  Wissenschaft  oder
Kunst  oder  in  einer  anderen  dem  Gemeinwesen
zugute  kommenden  Zätigkeit  bes.  auszeichnen,
b)  Kunstverständige  oder  mechanische  Arbeiter,  die
in  ihrer  Tätigkeit  Hervorragendes  leisten,  c)  zu
Kunstleistungen  angestellte  Mitglieder  landesherrlicher
  Bühnen.  Dieselben  sind  jedoch  noch  einer
Prüfung  in  den  Elementarkenntnissen  zu  unterwerfen,
  WO.  8§  89  Z.  6.  Die  zum  einj.-freiw.  D.
Berechtigten  können  sich  den  Truppenteil,  bei  dem
sie  ihrer  akt.  Dienstpf.  genügen  wollen,  selbst
wählen.  Sofern  sie  beim  Eintritt  in  das  militärpfl.
  Alter  nicht  bereits  zum  akt.  D.  eingetreten
sind,  haben  sie  sich  bis  spät.  1.  Febr.  des  1.  M.
Pfl  Jahrs  bei  dem  Zivilvors.  der  EKomm.  ihres
Gestellungsorts  (o.  IV.)  schriftlich  oder  mündlich
unter  Vorlegung  ihres  Ber  Scheins  zu  melden,
auch  dann,  wenn  sie  in  diesem  Jahre  in  den  akt.
D.  treten  wollen.  Die  Erssomm.  verfügt  hierauf
ihre  Zurückstellung  bis  zum  1.  10.  des  4.  Mfl."
Jahrs;  weitere  Zurückstellungen  durch  dieEKomm.
bis  zum  1.  10.  des  7.  MflJahrs,  und  darüber
hinaus  durch  die  höheren  EBeh.  sind  zulässig,
WO.  8§  29,  4  u.  7.  Ueber  die  Meldung  Einj.-Freiw.
  zum  Eintritt  in  den  akt.  Dienst  s.
WO.  8§  94.  Werden  sie  von  dem  Truppenteil  wegen
Untauglichkeit  abgewiesen,  so  haben  sie  sich  binnen