Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Einwohnern
  19  Stadtverordnete,  auf  Schalke  mit  26  733  Einwohnern  13  Stadtverordnete.


3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —
abgesehen  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
  Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Lahl
der  Stadtverordneten  nicht  eintreten  und  daher  dann  erneut  auf  Giund  der  im
November  1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf
wie  viele  Einwohner  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden
Wahlbezirk  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908  zu
geschehen.

4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je
1  Stadtverordneter  mehr  zu  wählen  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirkes  scheidet  am
1.  Januar  1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende
  Zahl,  am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung
  wird  durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Jannar
1907  auszuscheiden  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeindewählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe  der
Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Schalke  und  kommt  bereits
für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (§  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

5.

Die  Wahlen  zu  der  nach  §  4  zu  bildenden  Stadtwerordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Schalke
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmanne  des  Amtes  Schalke  zu  treffen.

86.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15000  Mark  und  freie
Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt  wird.
Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige  Ent-