eines affir-
mativen
Rechts,
334 Erster Theil. Siebenter Titel.
§. 79. Doch bedürfen Theile eines Rechts, welche aus seinem Begriffe von selbst
folgen, keiner besondern Besitzergreifung ").
5. 80. Wer eine Handlung, die ein Anderer als eine fortdauemde "7) Schuldig-
keit von ihm gefordert hat ½7°), wirklich leistet, der setzt denselben in den Besitz des
Rechts, die Wiederholung dieser Handlung von ihm zu fordern. (Affirmatives Recht) "#).
46) Dieser §. sollte nach dem Konklusum der Verf. des L. R. bei der letzten Revision des Entwur-
ses vor den F. 77 zu stehen kommen, was nicht ausgeführt worden ist. (Simon, Material., S. 614.)
(1. A.) Ein Recht unun Siune des §. 79 ist z. B. das Recht, die erforderlichen Reparaturen einer
Wasserleitungsanstalt aus dem Grundsticke, das mit jenem Rechte belastet ist, vorzunehmen. Erk. des
Obertr. vom 10. Januar 1862 (Arch. f. Mechtef. Bd. XLVII. S. 76).
(5. A.) Der F. 79 bezieht sich auf den qualitativen Umsang des besessenen Rechts, nicht aber auf
die davon durchaus verschiedene Frage nach der räumlichen Ausdehnung des Rechtsbesitzes. Erk. dess.
vom 22. Juni 1866 (Arch. s. Rechtsf. Bd. LXIV, S. 157).
470 Ein affirmatives Recht besteht mithin in einer obligatio auf ein dare, facere, praestare, mit
einer causs perpetua oder perennis. Die Reallasten sind eine Spezies von asfirmativem Rechte. Das
Körperliche bei der Besitznehmung eines solchen Rechtes besteht in der Abforderung der Handlung als
einer sortlaufenden Schuldigkeit und in der entsprechenden Leistung derselben von der anderen Seiee.
66 A.) Wer z. B. das Recht, von dem Vorbesitzer eines Grundstückes die Forteutrichtung der auf das-
elbe sallenden Steuern und Abgaben zu sordern, durch Ersitzung erworben haben will, der kann, weil
das fragliche Recht noch nicht vor Erwerbung des Besitzes der Sache mit derselben auf rechtsbestän-
dige Weise verdunden war, sich Über den Erwerb des Besitzes dieses Rechts nicht auf den Ermnsaß
S. 77 d. T. berufen, sondern er muß den selbstständigen Besitzerwerb des bezüglichen Rechts, dur
stattgesundene Abforderung und entsprechende Leistung oder durch Willenserklärung des Anderen, ihm
egenüber, beweisen. So docirt das Obertr. iu einem Erk. vom 25. Febr. 1861 (Entsch. Bd. XI.V,
118). Das Beispiel und diese Theorie gehören in das Reich der Fabel von der Begründung einer
Obligation durch Veriährnng Uebernimmt der Veräußerer eines Grundstücks, seinem Nachfolger ge-
genüber, die Fortentrichtung der auf demselben lastenden Steuern und Abgaben, so ist das nichts wei-
ter als Kontrahrrung einer persönlichen Verbindlichkeit (Obligation). Diese kann durch Ersitzung nicht
begründet werden.
47“½ (4. A.) Dieses Fordern der Handlung und die entsprechende Leistung ist ein Erforderniß zur
Erwerbung des Rechtsbesitzes. Wenn aber der Rechtsbesitz als schon bestehend festgestellt, und die an-
fängliche Erwerbung außer Streit ist, wenn z. B. der Besitzer einer Bauerstelle als solcher sich in der
uneutgeltlichen und unweigerlichen Verwaltung des Schulzenamtes befindet, und es sich demnächst
darum handelt, ob die Gemeinde das Recht zu dieser Verwaltung als Reallast durch Verjährung er-
worben habe, so kann neben diesem festgestellten Rechtsbesitze nicht noch ein besonderer Nachweis des
H#rderue und r der streitigen Verpflichtung als Erforderniß der Verjährung verlangt werden.
eun wird der einde der Rechtsbesitz zugestanden, so ist damit der Verjährung die Grundlage der
Verjährung nach §. 625, I. 9 gegeben und es enthält einen inneren Widerspruch, daneben noch einen
desonderen Nachweis des Forderns und Leistens, worauf es nur ankommt, wenn darüber: ob der Be-
sitv vorhanden, gestritten wird, zu verlangen. In der unweigerlich geschehenen unentgeltlichen Ver-
waltung des Schulzenamts beruht die Vermuthung, daß der Leisteude m der Meinung einer Verpflich-
tung dazu gestanden habe (§. 107 d. T.), und ein Fordern der Gemeinde ist darin enthalten, daß die-
selbe sich einer Remuneration für diesen Kommunaldienst entzogen hat; doch kommt es hierauf, um es
zu wiederholen, nicht bei der Fortsetzung der Verjährung, sondern bei der ansänglichen Erwerkung des
echtsbesitzes, wenn dieselbe streitig ist, an. Vergl. das Erk. des Obertr. vom 8. Män 1859 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. XXXIII, S. 52). (5. A.) Es Dzaf also faur Erwerbung des Besitzes asfirmati-
ver Nechte nicht bloß der Leistung einer Handlung, es muß vielmehr diese von der einen Seite ge-
sordert und darauf von der an Seite geleistet sein. Erk. des Obertr. v. 1. Juni 1868 (Entsch.
Bd. XLIX, S. 63). Bergl. unten, Anm. 65, Abs. 5 zu §. 107.
48) Die possessorischen Rechtsmittel sind zum Schutze eines affirmativen Rechtes unanwendbar,
weil ein Dritter solches nicht vi. clam, precario stören oder entziehen kann. Pr. 1428, s. o. Anm. 6
zu §. 5. Doch aber wird der Besitz streitig gewordener Rustikalabgaben, auch während des Prozesses
darüber, aufrecht erhalten (II, 7, §. 487), was allerdings die Anwendung eines possessorischen Imer-
dikts ist. Und durch Plenarbeschl. v. 5. Febr. 1849 hat das Obertr. angenommen, daß ein affirma-
tives Recht auch als Gegeuleistung für ein entsprecheudes Recht des Verpflichteten durch Akquisitivver-
jährung erworben werden koune. Pr. 2092 (Entsch. Bd. XVII, S. 10). Vergl. unten Anm. 1 zu
§. 500, Tit. 9. Für gewisse Spezien des affirmativen Rechts, namentlich bäuerliche Dienste, Abga-
ben, Zehnten, erkennt das L. R. die Ersitzung als Erwerbungsart auch ausdrücklich an (II, 7, 88. 144,
146; II. 11, §. 861). Vergl. oben Anm. 111 zu §. 136, Tit. 2. Ebenso deim Patronaterechte.
Th. I1. Tit. 11, §. 576. Folgerecht sollten diese Hauttarten von asfirmativen Rechten im possessori-
schen Rechtswege in Anspruch genommen werden können. Das Obertr. hat auch wirklich den Rechts-